17.1 Die Ermahnung einer Notarin oder eines Notars und deren Unanfechtbarkeit samt Beschluss des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare ( § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 BNotO ) sind dem Landgericht und dem Oberlandesgericht mitzuteilen ( § 75 Abs. 3 Satz 3 BNotO ). 17.2 Neben der Notarkammer ist auch dem Oberlandesgericht eine Kopie der einer Notarin oder einem Notar ausgesprochenen Missbilligung ( § 94 BNotO ) zu übermitteln. 17.3 Die Generalstaatsanwaltschaften sind im Disziplinarverfahren zu unterrichten, 17.3.1 wenn bei der Amtspflichtverletzung einer Anwaltsnotarin oder eines Anwaltsnotars die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Zusammenhang steht oder die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar hauptsächlich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig ist ( § 110 Abs. 1 BNotO ), 17.3.2 in Disziplinarverfahren, in denen Disziplinarklage erhoben wird, durch Übersendung einer Abschrift der Klageschrift, 17.3.3 wenn eine disziplinarische Ahndung notarieller Verfehlungen nicht möglich ist und die Generalstaatsanwaltschaft zu prüfen hat, ob sie wegen der Verfehlungen ein anwaltsgerichtliches Verfahren einleitet, 17.3.4 in sonstigen Fällen, in denen das Disziplinarverfahren Auswirkungen auf anwaltsgerichtliche Verfahren haben könnte. 17.4 Das Landgericht unterrichtet das Oberlandesgericht und die Notarkammer von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Notarin oder einen Notar. Es berichtet dem Oberlandesgericht, wenn das Disziplinarverfahren ein Jahr nach dessen Einleitung noch nicht abgeschlossen ist. Für die Aufsichtstätigkeit nach dem Geldwäschegesetz gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 17.5 Die Landgerichte legen den Oberlandesgerichten Abschriften ihrer Einstellungs- und Disziplinarverfügungen vor. Dem MJ sind vorzulegen 17.5.1 auf dem Dienstweg Abschriften der Disziplinarverfügungen der Landgerichte, in denen Geldbuße in Höhe von mindestens 5 000 EUR oder Verweis und Geldbuße verhängt worden sind, 17.5.2 Abschriften aller Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarverfahren (Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen unabhängig von der verhängten Maßnahme, Entscheidungen in Ausübung der Rechte aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO , § 35 Abs. 2 und 3 BDG , Widerspruchsbescheide). Die Abschriften sind unmittelbar nach dem Erlass der Disziplinarentscheidung vorzulegen. Nach der Zustellung der Disziplinarentscheidung an die Notarin oder den Notar ist unverzüglich der Tag der Zustellung nachzuberichten. Beide Berichte sind als Fristsache deutlich zu kennzeichnen. 17.6 Für Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen, die das Landgericht ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegen eine Notarin oder einen Notar verhängt hat, gilt Nummer 17.5 entsprechend. 17.7 Bei der Vorlage an das MJ sind das Datum der Anwaltszulassung und der Notarbestellung mitzuteilen und eine Auflistung über die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen und Missbilligungen sowie Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen nach dem Geldwäschegesetz beizufügen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Entscheidung ergeben. 17.8 Den Widerspruchsentscheidungen sind Abschriften der Disziplinarverfügungen beizufügen. 17.9 Die Oberlandesgerichte prüfen, ob sie von den Rechten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO , § 35 Abs. 2 und 3 BDG Gebrauch machen wollen. Bei Weiterleitung der Vorlageberichte der Landgerichte an das MJ berichten die Oberlandesgerichte über ihre Entschließung. 17.10 Bei einer Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarentscheidung unterrichtet die Behörde, gegen die die Klage erhoben wird, das MJ auf dem Dienstweg über die Klage, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens. Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen, die das Landgericht ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegen eine Notarin oder einen Notar verhängt hat, gilt Satz 1 entsprechend. 17.11 Ist dem MJ nach Nummer 17.5.1 und 17.5.2, auch in Verbindung mit Nummer 17.6, eine Entscheidung vorgelegt worden und wird vor Abschluss des Verfahrens gegen die Notarin oder den Notar ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet ( §§ 50 , 54 BNotO ), berichten die Oberlandesgerichte dem MJ über Einleitung und Fortgang des Amtsenthebungsverfahrens. Sie berichten auch, wenn das Notaramt aus anderen Gründen erloschen ist. 17.12 Den Notarkammern und den Rechtsanwaltskammern sind Abschriften der unanfechtbar gewordenen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden oder der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidungen zu übersenden. Hat das Oberlandesgericht die Entscheidung erlassen, übersendet es auch dem Landgericht Abschriften der unanfechtbar gewordenen Entscheidung oder aller das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidungen. 17.13 Die Oberlandesgerichte berichten dem MJ über Fälle von grundsätzlicher oder von außergewöhnlicher Bedeutung. Sie übersenden gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in pseudonymisierter Form ( Artikel 4 Nr. 5 DSGVO ) dem MJ, den anderen Oberlandesgerichten, den Notarkammern und den Landgerichten ihres Bezirks. 17.14 Die Oberlandesgerichte teilen dem MJ bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.