Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben der Seefischerei (Maßnahmenarten gemäß dem deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV der EMFAF-Verordnung ). 2.1 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:
- a)Diversifizierungen und neue Einkommensquellen Investive Vorhaben, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischerinnen oder Fischern durch ergänzende Tätigkeiten beitragen und eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens aufweisen (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2).
- b)Gesundheit, Sicherheit, Hygiene und Arbeitsbedingungen Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischerinnen oder Fischer (Maßnahmenart 1.1.2, Interventionskategorie 2).
- c)Investitionen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere durch den Einsatz nachhaltiger Fangtechniken und/oder selektiver Fanggeräte an Bord von Fischereifahrzeugen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen fischereilicher Aktivitäten (Maßnahmenart 1.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1).
- d)Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).
- e)Maßnahmen zur Verbesserung der (Selbst-)Organisation der Fischerei Unterstützt werden die Gründung oder organisatorische Verbesserung von Erzeugerorganisationen (Maßnahmenart 1.1.4, Interventionskategorie 2).
- f)Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere zur Verarbeitung von Fängen direkt an Bord von Fischereierzeugnissen und zur Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fänge (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2).
- g)Unterstützung des Ersterwerbs eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person Die Voraussetzungen des Artikels 17 der EMFAF-Verordnung müssen vorliegen (Maßnahmenart 1.1.6, Interventionskategorie 2).
- h)Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Schiffes in Verbindung mit Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, Arbeitsbedingungen und Energieeffizienz Die Voraussetzungen des Artikels 19 der EMFAF-Verordnung müssen vorliegen (Maßnahmenart 1.1.6, Interventionskategorie 2). 2.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.2 ist zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung der CO 2 -Emissionen der Austausch oder die Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 18 der EMFAF-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 27) müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.2.1, Interventionskategorie 3). 2.3 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.3 sind Maßnahmen zur Unterstützung der Seefischerei bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 21 der EMFAF-Verordnung müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.3.1, Interventionskategorie 4). 2.4 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.3 sind Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten an die Fangmöglichkeiten durch endgültige Einstellungen der Fangtätigkeiten förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 20 der EMFAF-Verordnung müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.3.2, Interventionskategorie 5). 2.5 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 förderfähig:
- a)Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen, insbesondere Investitionen, die zu einer Verbesserung der Möglichkeiten für die Vermarktung eigener Erzeugnisse führen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).
- b)Vermarktungsmaßnahmen, die der besseren Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse dienen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2). 2.6 Produktions- und Vermarktungspläne Unterstützung für die Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12. 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 354 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 11). Gefördert werden konkrete Projekte, die in den Produktions- und Vermarktungsplänen der Erzeugerorganisation enthalten sind und die Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Fischerinnen oder Fischern zum Ziel haben (Maßnahmenart 2.2.3, Interventionskategorie 2). 2.7 Überwachung und Durchsetzung Für eine wirksame Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.4 Investitionen für Zwecke der Fischereikontrolle, etwa Verfolgungs-, Melde- und Fernüberwachungssysteme an Bord und digitale Waagen und Wiegesysteme, förderfähig (Maßnahmenart 1.4.1, Interventionskategorie 10). 2.8 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 2.8.1 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind folgende Vorhaben förderfähig:
- a)Vorhaben zu Erforschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Fischerei, hierzu zählen insbesondere die Entwicklung von Innovationen auf Fischereifahrzeugen und deren technische Durchführbarkeit (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2),
- b)Untersuchungen zu Umweltauswirkungen der Fischerei und Entwicklung/Erprobung von Beiträgen zur Reduzierung entsprechender Auswirkungen (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1). 2.8.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.6 können folgende Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme gefördert werden:
- a)Vorhaben zum passiven Fischen von Meeresmüll und zur Sammlung, Auswertung und Entsorgung des beigefangenen Mülls, sofern dies nicht durch bereits andere Entsorgungswege abgedeckt ist (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1),
- b)Vorhaben zur Bergung von verlorengegangenem Fanggerät unter Beteiligung der Fischerei und zur Erhebung von Daten über die geborgenen Fanggeräte sowie Vorhaben, die zur Vermeidung des Verlustes von Fanggeräten beitragen (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1),
- c)Erforschung von Möglichkeiten für die Anpassung der Fischerei zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, insbesondere in Form von Kollektivvorhaben (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1). 2.9 Nicht gefördert werden: 2.9.1 Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind, 2.9.2 Betriebsausgaben der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.), 2.9.3 Wohnbauten nebst Zubehör, 2.9.4 Kreditbeschaffungsausgaben, Zinsen, Abschreibungen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, 2.9.5 nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, 2.9.6 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen, 2.9.7 Leasingausgaben, kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen. Im Falle von Investitionen nach Nummer 2.7 für Zwecke der Fischereikontrolle sind reine Ersatzbeschaffungen zulässig. 2.9.8 Ausgaben für den Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden, 2.9.9 Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen und Aufenthaltsräumen, 2.9.10 Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken, 2.9.11 Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung selbst gefangener Fische und/oder daraus hergestellter Erzeugnisse handelt. Zukäufe von fremden Erzeugnissen zur Erweiterung oder Abrundung des Angebots sind dabei unschädlich. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)