6.1 Die ANBest-Gk oder ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk oder ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. 6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen des LRH oder dessen Beauftragter zuzulassen sowie bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. 6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" ("Do no significant harm principle" [DNSH]) sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten. 6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-Gk oder ANBest-P für verbindlich erklärt. 6.5 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 15 Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Infrastrukturen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG . 6.6 Die einzelnen Fördergegenstände der Nummern 2.1 bis 2.6 unterliegen unterschiedlichen beihilferechtlichen Anforderungen. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. 6.6.1 Soweit die Voraussetzungen des GRW-Koordinierungsrahmens sowie dieser Richtlinie vorliegen, stellen Zuwendungen nach den Nummern 2.1, 2.4 und 2.5 in der Regel keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.