← Deutschland

§ 25 Nds. AG SGB IX/XII - Ausgleich für Verwaltungskosten

(1)1 Zum Ausgleich der aufgrund der Heranziehung nach § 4 Abs. 2 oder 3 entstehenden Personal- und Sachkosten (Verwaltungskosten) zur Durchführung von Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 SGB IX , der Gesamtplanung nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie zur Feststellung und Bewilligung der Leistungen erhalten die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe im Jahr 2026 vom überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe insgesamt 46 909 639 Euro. 2 Dem Ausgleichsbetrag nach Satz 1 ist zugrunde gelegt, dass zum Stichtag
  1. Januar 2025
  2. in Niedersachsen 71 880 volljährige Menschen mit Behinderungen besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung nach Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs beziehen,
  3. bei den herangezogenen Kommunen für die Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 je 150 Menschen nach Nummer 1 eine in Vollzeit beschäftigte Person benötigt wird (Personalschlüssel) und
  4. für die Beschäftigung einer Person nach Nummer 2 durchschnittliche Verwaltungskosten in Höhe von 97 892 Euro entstehen.
(2)1 Die Höhe des jeweiligen Anteils der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe an dem Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis
  1. der Zahl der volljährigen Menschen mit Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, für die im Gebiet des örtlichen Trägers entsprechende Aufwendungen entstehen, zu der Zahl dieser Menschen, für die im Gebiet des Landes solche Aufwendungen entstehen, und
  2. der Zahl der volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen örtlichen Trägers zu der Zahl der volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner des Landes. 2 Für die Einwohnerzahl gilt § 177 Abs. 1 NKomVG entsprechend. 3 Je ein Zwölftel des jeweiligen Anteils nach Satz 1 wird zugleich mit den Abschlägen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 gezahlt.
(3)1 Die Höhe des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 Satz 1 ist jährlich fortzuschreiben. 2 Maßgeblich sind jeweils die Veränderungen bei der Zahl der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und die Veränderungen bei der Höhe der durchschnittlichen Verwaltungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 zum Stichtag
  1. März eines Jahres im Vergleich zum
  2. März des Vorjahres. 3 Das Fachministerium ermittelt die Höhe der durchschnittlichen Verwaltungskosten zum Zweck der Fortschreibung nach Satz 1 anhand der Kriterien, die auch der Ermittlung der Höhe der durchschnittlichen Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zum Stichtag nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde gelegt sind, oder bei Änderung der hierfür maßgebenden Verhältnisse auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses und nach Abstimmung mit dem Finanzministerium anhand entsprechend angepasster Kriterien. 4 Im Jahr 2026 sind im Sinne des Satzes 2 maßgeblich die Veränderungen im Vergleich zum Stichtag nach Absatz 1 Satz
  3. 5 Für die Bestimmung der Höhe des jeweiligen Anteils der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe an dem fortgeschriebenen Ausgleichsbetrag gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)Der Gemeinsame Ausschuss gibt zum 1. Januar 2030 und danach jeweils nach fünf Jahren eine Empfehlung dazu ab, ob eine Änderung des Personalschlüssels nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ab dem jeweiligen Folgejahr geboten ist.
(5)Die den nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogenen Kommunen entstehenden Verwaltungskosten zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden im Rahmen der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gedeckt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.