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Art. 1 HBeglG 2017 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
  3. bb)Es wird die folgende Nummer 6 angefügt: "6. von weiteren 80 275 000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer."
  4. b)Satz 2 wird wie folgt geändert:
  5. aa)Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
  6. bb)Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  7. cc)Es werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt: "6. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 405 000 000 Euro im Jahr 2017 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung und 7. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 305 000 000 Euro im Jahr 2018 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung." 2. Im Zweiten Teil erhält die Überschrift des Zweiten Abschnitts folgende Fassung: "Zins- und Tilgungshilfen" . 3. In § 14b werden die Worte "des Sondervermögens" gestrichen. 4. § 14c erhält folgende Fassung: "§ 14c Umlage, Auflösung des Sondervermögens

(1)1 Das Land stellt nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts für Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b jährlich höchstens 70 Millionen Euro bereit. 2 Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14d jährlich eine Umlage. 3 Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zins- und Tilgungshilfen nach Satz 1.
(2)Das Sondervermögen ,Entschuldungsfonds‘ wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst." 5. § 14e wird gestrichen. 6. § 24 wird wie folgt geändert:
  1. a)Absatz 1 wird gestrichen.
  2. b)Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
  3. c)Es wird der folgende neue Absatz 2 angefügt: "
(2)1 Übersteigt im Haushaltsjahr 2016, 2017 oder 2018 das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 6 und 7 bezeichneten Aufgaben den dort jeweils für dasselbe Jahr genannten Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. 2 Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.