Das Prüfungsamt ist mit dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter (NLPA) organisatorisch, personell und räumlich verbunden.
lassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr.
sätzliche fachkundige Prüfende.
Ein Antrag auf
lassung
r Prüfung nach den §§ 3, 8 oder 15 muss 1.1 für eine im Sommerhalbjahr stattfindende Prüfung bis
m 15. Januar 1.2 für eine im Winterhalbjahr stattfindende Prüfung bis
m
wollen (Studienortpräferenz), für deren Bereich die oder der örtliche Beauftragte
ständig ist, 2.8 eine Erklärung über bereits nach dieser Verordnung abgelegte Prüfungen und ihre Ergebnisse oder über endgültiges Nichtbestehen durch Versäumnis der Frist nach § 15 Abs. 2, 2.9 Angabe des gewählten Studienganges, ggf.
sätzlich eines Fachs nach § 4 Abs. 1 Satz 4, und eines einschlägigen nicht
engen Fachgebiets für die Prüfung im besonderen Teil und eine Darlegung über die Vorbildung für den Studiengang sowie Angabe des angestrebten Abschlusses, 2.10 der Antrag auf Prüfung in Mathematik oder in Physik, Chemie oder Biologie nach § 5 Nr. 1 Buchst. b, 2.11 die für die Durchführung der mündlichen Prüfung im allgemeinen Teil erforderlichen Angaben nach Anlage 2 der Verordnung , 2.12 ggf. Antrag auf Anrechnung von Prüfungsteilen nach § 7. 3. Abweichend von Nr. 1 können Anträge auf
lassung von Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschule bis
m 15. Februar gestellt werden. Dem Antrag sind die in den Nrn. 2.1 bis 2.4 sowie 2.7 und 2.8 genannten und
sätzlich folgende Unterlagen beizufügen: 3.1 der Nachweis über die mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung, 3.2 das Abschlusszeugnis, ggf. das Halbjahreszeugnis, der Klasse 12 der Fachoberschule in beglaubigter Abschrift, 3.3 Angabe der beruflichen Fachrichtung und eines einschlägigen nicht
engen Fachgebiets für die Prüfung.
lassung kann durch die Ladung
r ersten Teilprüfung erfolgen.
In der Prüfung sind die für ein Studium notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, insbesondere auf Selbstständigkeit gegründete Denk- und Urteilsfähigkeit, Verständnis für wissenschaftliches Fragen und die Fähigkeit, Strukturen und
sammenhänge
erkennen; Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache wird vorausgesetzt. In der Prüfung soll an die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen des Prüflings angeknüpft werden.
den §§ 5 und 6: In der Prüfung dürfen nur die vom Prüfungsamt
gelassenen Aufzeichnungen und Hilfsmittel verwendet werden.
: Wird der Rücktritt von der Prüfung insgesamt oder einer Teilprüfung genehmigt, so entscheidet die oder der örtliche Beauftragte, wann die Prüfung erneut
beginnen oder fortzusetzen ist. Die Entscheidung über den Rücktrittsantrag ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung des Antrags ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.
Die Niederschriften enthalten die für die jeweilige Teilprüfung notwendigen Angaben, insbesondere für die mündlichen Prüfungen die
sammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungszeiten, ggf. die Namen der
hörenden, und das Ergebnis der Prüfung sowie den wesentlichen Hergang und die Schwerpunkte der Prüfung. 2. Erhebt ein Prüfling Einwendungen gegen eine Bewertung und erscheint ein Bewertungsfehler nicht ausgeschlossen, so werden die betreffenden Prüfenden
r Stellungnahme aufgefordert. Liegt nach Auffassung des Prüfungsamtes ein Bewertungsfehler vor, so werden schriftliche Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt. 3. Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden dem Prüfling durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofortige mündliche Ergänzung verlangen.
Die Zeugnisse werden nach dem Muster der Anlagen 1 und 4 bis 7 , die Bescheide nach oder entsprechend dem Muster der Anlagen 2 und 3 ausgestellt. 2. Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakte bei der oder dem örtlichen Beauftragten des Prüfungsamtes einzusehen.
: Die Wiederholungsprüfung ist bei der oder dem örtlichen Beauftragen abzulegen, bei der oder dem den erste Prüfungsversuch stattgefunden hat; sie findet nach den Bestimmungen für den ersten Prüfungsversuch statt. Themen und Aufgabenstellungen sollen sich von denen des ersten Prüfungsversuchs unterscheiden.
Abweichend von der Bestimmung
3 Satz 1 werden die weiteren Mitglieder vom NLPA auf Vorschlag der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, der
r Fachhochschulreife führenden Schulen und der für den Aufstieg
ständigen Fachministerien bestellt. Die Bestimmung
3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 2. Dem Antrag auf
lassung sind
sätzlich
den in
2.1 und 2.2 genannten folgende Unterlagen beizufügen: 2.1 das Abschluss- oder Abgangszeugnis der
letzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift, 2.2 der Nachweis nach § 16 Abs. 3, 2.3 Angabe des künftigen Studienganges und eines einschlägigen nicht
engen Fachgebiets für die Prüfung im besonderen Teil. 3. Für die Aufsichtsarbeiten können auch mehrere Teilaufgaben
r Bearbeitung gestellt werden. 4. Das Zeugnis nach § 14 wird nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. Die Bescheide nach den §§ 14 und 15 werden entsprechend dem Muster der Anlagen 3 und 9 ausgestellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.