(1)Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Beschluss.
(2)1 Die mündliche Verhandlung wird vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. 2 Es legt Ort, Zeit und Tagesordnung der mündlichen Verhandlung fest. 3 Die Parteien sind rechtzeitig zu laden. 4 Eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien ist nur zulässig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen wurde.
(3)1 Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2 Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder oder im Fall der Verhinderung deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Parteien an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3 Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4 Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einer in Absatz 4 genannten Person oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5 Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder.
(4)1 Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG und bei Schiedsverfahren zu den individuellen Pflegebudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 3 PflBG ist der Termin der mündlichen Verhandlung den Mitgliedern nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 und Abs. 3 und bei den übrigen Schiedsverfahren den Mitgliedern nach § 1 Abs. 2 rechtzeitig mitzuteilen. 2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert, so teilt es dies der Geschäftsstelle unverzüglich mit und benennt das stellvertretende Mitglied, das an seiner Stelle an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird.
(5)1 Die mündliche Verhandlung kann bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG und bei Schiedsverfahren zu den individuellen Pflegebudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 3 PflBG nur durchgeführt werden, wenn das vorsitzende Mitglied, mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 bestellten Mitglieder und mindestens zwei der nach § 1 Abs. 3 bestellten Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. 2 Bei den übrigen Schiedsverfahren müssen das vorsitzende Mitglied, mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 bestellten Mitglieder und mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 bestellten Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sein.
(6)1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds und die stellvertretenden Mitglieder nach § 1 Abs. 4 können an den Verhandlungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, an denen sie im Fall der Verhinderung des Mitglieds, für das sie als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestellt sind, teilzunehmen hätten. 2 Weitere Zuhörerinnen und Zuhörer können vom vorsitzenden Mitglied zugelassen werden. 3 Nehmen die in Absatz 3 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können die Zuhörerinnen und Zuhörer nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 4 Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Schriftführerin oder Schriftführer an der Verhandlung teil.
(7)1 Für die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle gilt Absatz 4 entsprechend. 2 Stimmübertragung und Stimmenthaltung sind nicht zulässig.
(8)1 Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und im Fall des Absatzes 5 Satz 3 auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss
- den Ort und den Tag der mündlichen Verhandlung und der Beschlussfassung sowie die Dauer der mündlichen Verhandlung nennen,
- die Namen der Personen, die bei der mündlichen Verhandlung und der Beschlussfassung anwesend waren, enthalten,
- den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge nennen,
- die gefassten Beschlüsse wiedergeben und
- die Begründung der Entscheidung enthalten. 3 Die Niederschrift ist den Parteien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung betreffend die Entscheidung zuzustellen.