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Abschnitt 7 RL KVErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK. 7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf den Internetseiten des MWK zur Verfügung (einschließlich Antragsformular und Antragsfristen). Der Antrag ist fristgerecht über das Online-Antragssystem beim MWK einzureichen. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. 7.4 Der vorzeitige Vorhabenbeginn kann im Rahmen der Antragstellung beantragt werden. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 100 000 EUR, bei Gebietskörperschaften von weniger als 1 000 000 EUR, gilt der Vorhabenbeginn mit der Antragseinreichung als erteilt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). 7.5 Die Vergabe der Mittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung der unabhängigen Fachkommission Kunstvereine. 7.6 Die Auswahlkommission bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über ihre Empfehlungen ein: Antragstellung vollständig und fristgerecht beim MWK, Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung, Angemessenheit und Plausibilität des Kosten- und Finanzierungsplans, bisherige Kunstvermittlungsangebote, Bezugnahme auf aktuelle Diskurse und Innovation, künstlerische Qualität, Präsentation von Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstlern sowie niedersächsischen Kunstschaffenden, Beitrag zur Weiterentwicklung der antragstellenden Einrichtung, Verbesserung des regionalen kulturellen Angebotes, Internationalität und überregionale Bedeutung des Ausstellungsprogramms, Professionalität der Arbeit der Einrichtung, qualifizierte Vermittlung zeitgenössischer Kunst, Erprobung neuer Vermittlungsformate, Maßnahmen zur Teilnehmergewinnung, Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, Förderung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen. 7.7 Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt gemäß Nummer 1.4 ANBest-P oder Nummer 1.2.1 ANBest-GK . 7.8 Eine Auszahlung des gemäß Nummer 7.7 bewilligten Betrages kommt nicht in Betracht, wenn Fördergegenstand und Bewilligungszeitraum erkennen lassen, dass der Zuwendungsempfänger kurzfristig nach erfolgter Förderentscheidung keinen Mittelbedarf über den gesamten Zuwendungsbetrag hat. 7.9 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.