Vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 22410 -)
(1)Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 14)
(2)Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom
- März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet: Redaktionelle Inhaltsübersicht §§ Arten der Abschlüsse 1 Gegenstand der Abiturprüfung 2 Zeitpunkt der Abiturprüfung 3 Leistungsbewertung 4 Prüfungskommission für die Abiturprüfung 5 Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung 6 Überprüfung der Leistungsentwicklung am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase 7 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten 8 Schriftliche Abiturprüfung 9 Mündliche Abiturprüfung 10 Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung 11 Zuhörerinnen und Zuhörer 12 Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung 13 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung 14 Gesamtqualifikation 15 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 16 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife 17 Zeugnis der Fachhochschulreife 18 Wiederholung der Abiturprüfung 19 Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung 20 Täuschungsversuch in der Abiturprüfung 21 Störungen der Abiturprüfung 22 Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen 23 Niederschriften 24 Einsicht in die Prüfungsakten 25 Anrechnung von Leistungen aus anderen Ländern in der Abiturprüfung 26 Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch 27 Übergangsregelungen 28 Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28a Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28b Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28c Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28d In-Kraft-Treten 29 Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsteilen Anlage 1 Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala und Berechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation Anlage 2 Gymnasiale Oberstufe: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation Anlage 3 Fachgymnasium: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation Anlage 4 Abendgymnasium: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation Anlage 5 Kolleg: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation Anlage 6 Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg: Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife Anlage 7 Abendgymnasium: Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife Anlage 8 Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 17 Abs. 7 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala Anlage 9
(1)Red. Anm.: SVBl. S. 352
(2)Red. Anm.: SVBl. S. 209