(1)1 Sobald und soweit das Kultusministerium den Zugang zu der von ihm nach Satz 6 bereitgestellten zentralen Schulverwaltungsdatenbank eröffnet hat, nutzen die öffentlichen Schulen, die Ersatzschulen und die Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 diese Datenbank, soweit sie Schulverwaltungsaufgaben wahrnehmen, für die Datenverarbeitung nach § 31 , legen darin automatisiert für jede Schülerin und jeden Schüler eine landeseindeutige Schülernummer fest und übermitteln die Daten nach § 31b Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 16 mit der Schülernummer an die Vertrauensstelle nach § 31b Abs. 1 ; die Schülernummer darf nur der Vertrauensstelle übermittelt werden. 2 Die Schulen nach Satz 1 sind registerführende Stellen im Sinne des § 2 des Identifikationsnummerngesetzes . 3 Die Schulbehörden dürfen in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank personenbezogene Daten ebenfalls nur nach Maßgabe des § 31 verarbeiten. 4 Sobald und soweit das Kultusministerium in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank die Möglichkeit dafür eröffnet hat, übermitteln die Stellen nach den Sätzen 1 und 3 die Daten, zu deren Übermittlung sie nach § 31 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet sind, automatisiert an die anderen öffentlichen Stellen; Daten, die von einer Schulbehörde zu übermitteln sind, die nach § 31 Abs. 1 nicht zur Verarbeitung dieser Daten befugt ist, werden dieser Schulbehörde von der nach § 31 Abs. 1 zur Datenverarbeitung befugten Stelle in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank automatisiert übermittelt. 5 Die Meldebehörden übermitteln die Daten, die sie nach § 31 Abs. 6 und 7 Satz 4 zu übermitteln haben, an die zentrale Schulverwaltungsdatenbank, sobald und soweit dies technisch möglich ist. 6 Das Kultusministerium stellt die zentrale Schulverwaltungsdatenbank bereit und bestimmt ihren Betreiber. 7 Die nach Satz 1 oder 3 für die Verarbeitung von Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank jeweils zuständige Stelle ist jeweils allein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung und beauftragt jeweils für sich den nach Satz 6 vom Kultusministerium bestimmten Betreiber mit der Verarbeitung der Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 der Datenschutz-Grundverordnung .
(2)1 Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 für die Verarbeitung von Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank jeweils zuständige Stelle ist verpflichtet,
- die im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erhobenen Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank zu speichern und fortzuschreiben,
- die Daten nach Nummer 1 in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank unverzüglich zu berichtigen oder berichtigen zu lassen und
- Verarbeitungen in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank nur im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; die Verpflichtungen der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Identifikationsnummerngesetz bleiben unberührt. 2 Die personenbezogenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer der Stellen nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 erforderlich ist; danach sind sie zu löschen.
(3)Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Bedingungen der Auftragsverarbeitung nach Absatz 1 Satz 7 zu regeln.