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Abschnitt IV. MiZi - Mitteilungen in Mietsachen

1 Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters (1) Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältn

§ 36

Absatz 2 SGB XII der Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialamt -,

§ 22

Absatz 9 SGB II das Jobcenter Bremerhaven; c) für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Amt für Soziale Dienste - Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW) im Sozialamt Nord; in Hamburg das Bezirksamt - Grundsicherungs- und Sozialamt - Fachstelle für Wohnungsnotfälle; in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte; in Mecklenburg-Vorpommern a)

§ 36

Absatz 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Sozialämter -, b)

§ 22

Absatz 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen beziehungsweise im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat; in Niedersachsen der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt; in Nordrhein-Westfalen a)

§ 36

Absatz 2 SGB XII die Gemeinde beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte ( §§ 3 , 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 3 Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen) b)

§ 22

Absatz 9 SGB II die Gemeinde beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte ( § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit § 1 und § 5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen); in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte; im Saarland a)

§ 36

Absatz 2 SGB XII der Regionalverband beziehungsweise die Landkreise, b)

§ 22

Absatz 9 SGB II die Jobcenter Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Saarpfalz oder Merzig-Wadern sowie die Kommunale Arbeitsförderung St. Wendel; in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II ; in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte und gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II ; in Schleswig-Holstein die Kreise (Kreissozialamt) und die kreisfreien Städte (Sozialamt); diese teilen den Gerichten etwaige von ihnen beauftragte Stellen mit; in Thüringen die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II (besondere Einrichtungen) sowie die Jobcenter nach § 44b SGB II (gemeinsame Einrichtungen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.