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Abschnitt 2 JLG2DPBewAV - Dienstpostenbewertung Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt

Dienstposten sind regelmäßig wie folgt zu bewerten: 2.1 Behördenleiterin oder Behördenleiter und Vertreterinnen und Vertreter 2.1.1 Mit Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage: Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter im Sinne des § 176 NJVollzG von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 450 Haftplätzen; 2.1.2 Mit Besoldungsgruppe A 16 (Bandbreitenbewertung)/A 16 mit Amtszulage: 2.1.2.1 Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 370 Haftplätzen; 2.1.2.2 Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mindestens 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden. 2.1.3 Mit Besoldungsgruppe A 16: 2.1.3.1 Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen im Übrigen; 2.1.3.2 Leiterin oder Leiter des Bildungsinstituts des niedersächsischen Justizvollzuges; 2.1.3.3 Leiterin oder Leiter der Jugendarrestanstalt Verden; 2.1.3.4 Leiterin oder Leiter der Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen (JVAV). 2.1.4 Mit Besoldungsgruppe A 15/A 16: Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 450 Haftplätzen. 2.1.5 Mit Besoldungsgruppe A 15: Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter von Justizvollzugseinrichtungen, die nicht in Nummer 2.1.4 aufgeführt sind. 2.2 Weitere Dienstposten 2.2.1 Mit Besoldungsgruppe A 16: 2.2.1.1 Leitende Ärztin oder Leitender Arzt im Justizvollzugskrankenhaus; 2.2.1.2 Fachärztin oder Facharzt im Justizvollzug mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht über den humanmedizinischen Dienst; 2.2.1.3 Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt im Justizvollzug mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht über den zahnärztlichen Dienst. 2.2.2 Mit Besoldungsgruppe A 15: 2.2.2.1 Leiterin oder Leiter des Zentralen Juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug; 2.2.2.2 Fachärztin oder Facharzt in Justizvollzugseinrichtungen; 2.2.2.3 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter des Kriminologischen Dienstes im niedersächsischen Bildungsinstitut; 2.2.2.4 Leiterin oder Leiter des Prognosezentrums, wenn auch die Koordination der sozialtherapeutischen Abteilungen wahrgenommen wird. 2.2.3 Mit Besoldungsgruppe A 14/A 15: 2.2.3.1 Leiterin oder Leiter der diagnostischen Abteilung oder des Fachbereichs Behandlung in der JA Hameln, der JVA für Frauen oder in der JVA Vechta, die oder der zugleich verantwortlich zeichnet für Gutachten von besonders gefährlichen Straftäterinnen oder Straftätern; 2.2.3.2 Leiterin oder Leiter in einer sozialtherapeutischen Abteilung oder in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung; 2.2.3.3 Gutachterin oder Gutachter im Prognosezentrum, der JA Hameln, der JVA für Frauen oder der JVA Vechta. 2.2.4 Mit Besoldungsgruppe A 14: Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut. 2.2.5 Mit Besoldungsgruppe A 13/A 14: Alle übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 5 der AV vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.