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Abschnitt 3 ZCN AV - Verfahren

3.1 Geht eine Anzeige oder ein Ermittlungsvorgang bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der in Nummer 2.2 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich und direkt an die Zentralstelle, damit diese eine Übernahme prüfen kann. Eine vorherige telefonische Information wird empfohlen. Ebenso verfährt die örtliche Staatsanwaltschaft mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft. 3.2 Die Polizeibehörden in Niedersachsen legen Ermittlungsvorgänge, mit denen noch keine andere Staatsanwaltschaft befasst war und die in die Zuständigkeit nach Nummer 2 fallen, unmittelbar der Zentralstelle zur Prüfung der Übernahme vor. In den in Satz 1 genannten Fällen können auch die Ermittlungsbehörden des Bundes und anderer Bundesländer Ermittlungsverfahren der Zentralstelle unmittelbar vorlegen. 3.3 Die Akten- und Registerführung obliegt der Zentralstelle. 3.4 Lehnt die Zentralstelle eine Übernahme ab, so sendet sie die Vorgänge mit kurzer Darlegung der Ablehnungsgründe über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Ist die Vorlage nach Nummer 3.2 erfolgt, ist auch die jeweilige Polizeibehörde über die Ablehnung zu informieren. 3.5 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Oldenburg zu erheben, leitet die Zentralstelle ihre Anklage über die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. Beabsichtigt die Zentralstelle selbst die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, genügt die Unterrichtung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage. Nimmt die Zentralstelle die Sitzungsvertretung selbst wahr, wird auch der Akten- und Schriftverkehr nach Anklageerhebung unmittelbar mit der Zentralstelle ohne Beteiligung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Zentralstelle dies für ausreichend hält. Die Zentralstelle prüft, ob eine gemeinsame Sitzungsvertretung sachdienlich ist. In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Zentralstelle darüber, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt. 3.6 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Oldenburg zu erheben, kann die Zentralstelle bei einfach gelagerten Sachverhalten die gemäß § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft um Wahrnehmung des Sitzungsdienstes ersuchen. In diesen Fällen leitet die Zentralstelle ihre Anklage über die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. 3.7 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Zentralstelle obliegt der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Oldenburg. Über Beschwerden gegen die Einstellung eines nach dieser AV von der Zentralstelle geführten Ermittlungsverfahrens entscheidet eine andere Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg. 3.8 Die Zentralstelle ist befugt, in Verfahren, für die sie zuständig ist und die die in § 74c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 GVG aufgeführten Straftaten zum Gegenstand haben, Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer zu erheben. 3.9 Die Zentralstelle berichtet dem MJ jährlich zum 15. Juni auf dem Dienstweg über die Erfahrungen bei der Bekämpfung von Straftaten gemäß den Nummern 2.1 bis 2.5 im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bericht soll insbesondere Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten und geführten Verfahren und deren Gegenstand sowie zur Art der Erledigung enthalten und sämtliche Entwicklungen von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Aufgabenbereich der Zentralstelle aufzeigen. 3.10 Die Zentralstelle berichtet dem MJ jährlich zum 15. Juni auf dem Dienstweg zur Verwertung virtueller Währungen in Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren im vorangegangenen Kalenderjahr.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.