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Anlage 2 BauGO - Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (1)

(zu § 1 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ) Bezugsjahr 2021 = 100 Nr. Gebäudearten Rohbauwert in Euro/m 3

  1. Wohngebäude 155
  2. Wochenendhäuser 137
  3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 210
  4. Schulen 198
  5. Kindertageseinrichtungen 178
  6. Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 178
  7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 208
  8. Krankenhäuser 231
  9. Versammlungsstätten 178
  10. Hallenbäder 192
  11. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m 3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden 11.1 bis 2 000 m 3 Brutto-Rauminhalt 55 11.2 der 2 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m 3 48 11.3 der 5 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 37
  12. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m 3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden 12.1 Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen 118 12.2 Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 211
  13. Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 130
  14. Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 154
  15. Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 184
  16. Tiefgaragen 213
  17. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m 3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind 17.1 bis 2 000 m 3 Brutto-Rauminhalt 17.1.1 Bauart schwer 1) 67 17.1.2 sonstige Bauart 55 17.2 der 2 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m 3 17.2.1 Bauart schwer 1) 58 17.2.2 sonstige Bauart 48 17.3 der 5 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17.3.1 Bauart schwer 1) 48 17.3.2 sonstige Bauart 37
  18. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50 000 m 3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 140
  19. Stallgebäude 2) 19.1 bis 2 000 m 3 Brutto-Rauminhalt 19.1.1 Bauart schwer 1) 65 19.1.2 sonstige Bauart 46 19.2 der 2 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m 3 19.2.1 Bauart schwer 1) 53 19.2.2 sonstige Bauart 42 19.3 der 5 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 19.3.1 Bauart schwer 1) 42 19.3.2 sonstige Bauart 34
  20. Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2) 34
  21. Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2) 24
  22. Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 125
  23. Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 56
  24. Gewächshäuser 24.1 bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt 42 24.2 der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 24 Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m 2 hinzuzurechnen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen. 1) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen. 2) Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

(1)Red. Anm.: Zur Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt mit Gültigkeit ab
  1. Oktober 2025 siehe RdErl. d. MW v.
  2. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 377)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.