5.1 Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO . 5.2 Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 % der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben. 5.3 Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung oder eines Zuschusses gewährt. 5.4 Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln: Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag beträgt 3 000 000 000 EUR abzüglich der innerhalb des vom Koordinierungsrat festgelegten Finanzrahmens tatsächlich geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung des EAV-Clearings in Höhe von bis zu 4 000 000 EUR an die D-TIX GmbH & Co. KG, die durch die NVBW - Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH geleisteten Ausgaben in einer Höhe von bis zu 450 000 EUR für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, sowie die durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von bis zu 3 000 000 EUR für die Entwicklung und Umsetzung eines Modells zur Nutzungsdatenerfassung. Als pauschalen Ausgleich erhält der Empfänger den prozentualen Anteil am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag, den der Empfänger als Anteil am Gesamtausgleich gemäß der Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 und 5.4.5 des Bezugserlasses für das Jahr 2025 unter Anwendung der folgenden Maßgaben der Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 erhalten würde: 5.4.1 Als Soll-Fahrgeldeinnahmen gelten die nach Nummer 5.4.1.1 des Bezugserlasses zugrunde gelegten Beträge der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31.12.2027, die pauschal um 2,6 % zu erhöhen sind. 5.4.2 Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket gelten die bundesweit mit einem einheitlichen Faktor fortgeschriebenen tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2025 aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der Deutschland-Semestertickets (Stand 31.12.2027), die sich aus einer fiktiven Einnahmeaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderung der Einnahmeaufteilungsregelungen für das Deutschlandticket im Jahr 2026 gegenüber 2025 ergeben würden. Dabei wird der Faktor auf Bundesebene wie folgt berechnet: [Schaden 2025] x 1,026 - [Ausgleich 2026] + [D - Ticket 2025] x 1,026 ____________________________________________________________ [D - Ticket 2025] Schaden 2025: bundesweit aggregierter Schaden, welcher sich aus den Nachweisen für das Jahr 2025 ergibt Ausgleich 2026: Gesamtausgleichsbetrag gemäß Nummer 5.4 D-Ticket 2025: tatsächliche Einnahmen aus dem Deutschlandticket im Jahr 2025 nach Abzug des Vertriebsanreizes (Stand 31.12.2027). Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Restsortiment gelten die nach Nummer 5.4.1.2 des Bezugserlasses zugrunde gelegten Beträge der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31.12.2027, die pauschal um 2,6 % zu erhöhen sind. Sollte es strukturelle Veränderungen der Einnahmeaufteilung für die übrigen Tarife (Restsortiment) im Verhältnis zum Jahr 2025 geben, sind abweichend die nach den Sätzen 1 und 3 berechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 2025 für das Deutschlandticket und aus dem Restsortiment anzusetzen, die sich durch die fiktive Einnahmeaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Jahr geltenden Einnahmeaufteilungsregelungen ergeben. Die D-TIX GmbH & Co. KG und die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 5.4.3 Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem SGB IX, sowie als vermiedene oder ersparte Aufwendungen gelten die nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.5 des Bezugserlasses zugrunde gelegten Beträge der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31.12.2027. 5.4.4 Als Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die nach Nummer 5.4.3 des Bezugserlasses zugrunde gelegten Beträge der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31.12.2027. Soweit ein Empfänger Ausgleich für die Minderung von Ausgleichsleistungen nach der allgemeinen Vorschrift des § 45 a PBefG gemäß der landesrechtlich umgesetzten Bestimmungen in Nummer 5.4.3 der zwischen Bund und Ländern vereinbarten "Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln" geltend gemacht hat, ist dieser Anteil nicht Teil des für die Anteilsermittlung maßgeblichen Ausgleichs und damit des bundesweiten Gesamtausgleichsbetrages nach Nummer 5.4 und vom jeweiligen Land gesondert zu finanzieren. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 600)
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