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Abschnitt 6 BLRL noGa-RdErl - Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK. 6.2 Antragsfristen Es gelten die nachfolgenden Antragsfristen. Bei verzögerter Antragstellung trägt die antragstellende Person das Risiko der aufgrund der Zeitverzögerung unter Umständen eingeschränkten Nachweisbarkeit der Ertragseinbußen oder deren Ursache. 6.2.1 Acker Der Antrag auf Dokumentation gemäß Nummer 4.3, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung, ist für Ackerflächen innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des außergewöhnlichen Rastereignisses bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Alle Anträge sind spätestens bis zum

  1. Mai des Jahres der beendeten Rastperiode des Schadensvorfalles zu stellen. 6.2.2 Grünland Für Neuansaaten von Grünlandflächen im Antragsjahr ist bereits im Herbst der Antrag auf Dokumentation gemäß Nummer 4.3, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung, innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des außergewöhnlichen Rastereignisses bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, spätestens jedoch zum
  2. Mai des Jahres, das auf die Neuansaat folgt. Für Altnarben auf Grünlandflächen ist der Antrag auf Dokumentation gemäß Nummer 4.3, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung, in der Zeit vom
  3. März bis
  4. Mai zu stellen. Gemeldete Grünlandflächen sind für eine korrekte Ermittlung der Ertragsminderung bis zur Dokumentation nicht zu mähen und von Beweidung frei zu halten. 6.3 Die Antragstellung erfolgt in schriftlicher Form. Die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen (Merkblatt, Antragsunterlagen, Informationen zum Datenschutz) stellt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite ( www.lwk-niedersachsen.de ) zur Verfügung. 6.4 Die Bewilligungsbehörde gewährt auf der Grundlage der Nummer 5 dieser Richtlinie die Billigkeitsleistung durch Bescheid und veranlasst deren Auszahlung. Über die Verwendung der Billigkeitsleistung ist kein Nachweis vorzulegen. 6.5 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c Agrarfreistellungsverordnung in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind. 6.6 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der Belege, die zur Ermittlung der Billigkeitsleistung vorgelegt wurden, für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. 6.7 Diese Richtlinie unterliegt nicht einer Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Agrarfreistellungsverordnung. Soweit durch anderweitige Rechtsvorschriften Evaluationen zu erfolgen haben, ist die Empfängerin oder der Empfänger der Billigkeitsleistung verpflichtet an diesen mitzuwirken, die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen. 6.8 Die Bewilligungsbehörde und andere zuständige Prüfinstanzen des Landes sowie der Landesrechnungshof sind innerhalb der Aufbewahrungsfrist berechtigt, bei den Empfängerinnen und Empfängern der Billigkeitsleistung zu prüfen oder durch Beauftrage prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten von Grundstücken und Gebäuden im erforderlichen Umfang zu gestatten. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  5. Januar 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom
  6. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2025 Nr. 10)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.