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§ 5 NBauPrüfVO - Prüfaufträge für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

(1)1 Die Prüfingenieurin und der Prüfingenieur dürfen Prüfaufträge nur aus den Fachbereichen und Fachrichtungen übernehmen, für die sie oder er anerkannt ist. 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Ordnungsmäßigkeit der Bauüberwachung nach § 76 NBauO und der Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO sicherstellen können. 3 Die Bauaufsichtsbehörde darf für die Erledigung des Prüfauftrags eine angemessene Frist setzen.
(2)1 Die Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur für Baustatik prüfen die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit der Nachweise der Standsicherheit und 1. dokumentiert das Ergebnis in einem Prüfbericht, 2. vermerkt in den geprüften Bauvorlagen die erforderlichen Korrekturen sowie wichtige Anmerkungen in grüner Schrift (Grüneintragungen) und 3. versieht die an die Bauaufsichtsbehörde zu übersendenden Dokumente auf dem gleichen Kommunikationsweg, wie die Dokumente von der Bauaufsichtsbehörde übermittelt wurden,
  1. a)im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
  2. b)im Fall der Übermittlung in Papierform mit ihrer oder seiner Unterschrift unter Angabe des Tagesdatums. 2 Sie oder er ist auch berechtigt, Tragwerke sowie einzelne Bauteile in Tragwerken mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. 3 Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin für Baustatik oder der Prüfingenieur für Baustatik nicht anerkannt ist, hat sie oder er für diese Teile weitere Prüfingenieurinnen für Baustatik oder Prüfingenieure für Baustatik für die erforderlichen Fachrichtungen hinzuzuziehen; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber zu unterrichten. 4 In den Fällen des Satzes 3 ist das Ergebnis der Teilprüfung in einem Prüfbericht zu dokumentieren und 1. jede Prüfingenieurin und jeder Prüfingenieur ist ausschließlich für den von ihr oder ihm überprüften Teil verantwortlich und 2. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt wurde, ist dafür verantwortlich, dass die Prüfberichte der nach Satz 3 Halbsatz 1 hinzugezogenen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dem öffentlichen Baurecht entsprechend auf einander abgestimmt sind und trägt die Gesamtverantwortung für den Prüfauftrag. 5 Die Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur für Baustatik überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihr oder ihm geprüften Nachweise der Standsicherheit, wenn sie oder er hierfür von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt ist.
(3)1 Die Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise des Brandschutzes unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie oder er hat dabei die für den Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Nachweise des Brandschutzes zu würdigen; Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2 Die Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihr oder ihm geprüften Nachweise des Brandschutzes.
(4)Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn sie oder er befangen sein könnte, insbesondere wenn sie oder er selbst oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.
(5)Erledigt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur einen Prüfauftrag trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag widerrufen und die Unterlagen zurückfordern.
(6)1 Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann fehlende Berechnungen, Zeichnungen und Erläuterungen unmittelbar bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser oder bei der Erstellerin oder dem Ersteller der Bauvorlage anfordern und gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 4 und 5 NBauO entgegennehmen; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber in Kenntnis zu setzen. 2 Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat der Entwurfsverfasserin, dem Entwurfsverfasser, der Erstellerin oder dem Ersteller der Bauvorlage Gelegenheit zu geben, etwaige Beanstandungen auszuräumen.
(7)Prüfaufträge, die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur vor Vollendung des
  1. Lebensjahres übernommen hat, darf sie oder er bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres weiterführen; die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gilt insoweit weiterhin als anerkannt.
(8)1 Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen, wenn sie oder er den Hauptsitz oder eine weitere Niederlassung in Niedersachsen hat. 2 Auf Verlangen der obersten Bauaufsichtsbehörde hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur bis zum 31. Januar das Verzeichnis für das vorangegangene Jahr elektronisch zu übermitteln. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat dies der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur spätestens im ersten Quartal des Jahres, für das das Verzeichnis zu erstellen ist, mitzuteilen. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann vorschreiben, welche Angaben zu den Prüfaufträgen im Verzeichnis zu machen sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.