(1)1 Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die
- den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben,
- die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen betreffen ( § 96 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG ),
- die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch Kleinkläranlagen betreffen ( § 96 Abs. 4 NWG ),
- Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen,
- die Abwälzbarkeit der Abgaben nach § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz betreffen. 2 § 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.
(2)1 Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, der für ihr Gebiet die öffentliche Wasserversorgung betreibt, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die
- den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorschreiben,
- Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung betreffen. 2 § 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.
(3)1 Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, in der Verbandsversammlung Stimmrecht haben. 2 Obliegen die Aufgaben der Verbandsversammlung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WVG einem Verbandsausschuss, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn
- die Verbandsmitglieder, die Körperschaften nach Satz 1 sind, durch jeweils mindestens ein Mitglied im Verbandsausschuss vertreten sind,
- die Verbandssatzung die Wahl der in Nummer 1 genannten Ausschussmitglieder allein den dort genannten Verbandsmitgliedern vorbehält und
- für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur die in Nummer 1 genannten Ausschussmitglieder stimmberechtigt sind. 3 Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden.
(4)Die Wasser- und Bodenverbände haben Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 nach den Rechtsvorschriften bekanntzumachen, die jeweils für die Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten.
(5)Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung zu erheben.