-Kraft-Treten
das Stammgesetz eingearbeitet. Das Niedersächsische Richtergesetz vom
Umlegungsausschüssen Einem Richter kann der Vorsitz
einem Umlegungsausschuss übertragen werden." 2.
3 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen. 3.
1 werden die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt. 4.
2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatzes 3" durch die Verweisung "§ 38 Abs. 4" ersetzt. 5. § 41a wird wie folgt geändert: a)
Absatz 5 werden die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" sowie das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 werden die Worte "des Landesministeriums" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt. bb)
Satz 2 werden die Worte "dem Landesministerium" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt. 6.
e und
Satz 2 werden jeweils die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt. 7. § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1.
Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,". 8.
werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch die Worte "Disziplinarklage erhoben" ersetzt. 9.
2 werden die Worte "im förmlichen Disziplinarverfahren" gestrichen. 10.
4 Satz 5 werden die Worte "die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 68 Abs. 1 Nr. 1) sowie die Entscheidung über" gestrichen. 11.
1 Satz 2 werden die Worte "Der Minister der Justiz" durch die Worte "Das Justizministerium" ersetzt. 12. § 66 erhält folgende Fassung: "§ 66 Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes
Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt." 13.
2 Satz 4 werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet" durch die Worte "Disziplinarklage erhoben" ersetzt. 14. § 68 erhält folgende Fassung: "§ 68 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Behörde
den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn wegen desselben Sachverhalts bereits ein Urteil des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist." 15. § 69 erhält folgende Fassung: "§ 69 Vertretung des Richters
Disziplinarverfahren oder zum Vertreter von Amts wegen kann nur ein Richter bestellt werden.
den Ruhestand, so werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts
den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. 4 Besteht diese nicht mehr, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Behörde zuständig ist.
Satz 2 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch das Wort "Disziplinarbehörde" ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: " 3 Über die vorläufige Enthebung vom Dienst
dem Richteramt entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Beamtenamt zuständigen Disziplinarbehörde. 4 Der Beschluss ist auch der für das Richteramt zuständigen obersten Disziplinarbehörde zuzustellen." 19.
2 werden die Worte "Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens" durch die Worte "Erhebung einer Disziplinarklage" ersetzt. 20. § 74 wird wie folgt geändert: a)
Satz 1 werden die Worte "Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 12. April 1960 (Nieders. GVBl. S. 21)" durch die Worte "Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt. b)
Satz 2 wird das Wort "Vorbescheid" durch das Wort "Gerichtsbescheid" ersetzt. 21. § 79 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen und das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt. b)
Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "
den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt. 2 Die oberste Dienstbehörde kann eine nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. 3 Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu hören." d)
Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "dritten" gestrichen. e) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt: "
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.