(1)1 Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 , der ausschließlich Kinder bis zur Einschulung angehören, beträgt 59,5 Prozent, wenn der Gruppe mindestens so viele Kinder angehören, die am
- März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, wie Kinder, die vor dem
- März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz 58 Prozent. 2 Der Finanzhilfesatz von 59,5 Prozent verringert sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem
- März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird, jedoch auf nicht weniger als 58 Prozent; der Finanzhilfesatz von 58 Prozent nach Satz 1 Halbsatz 2 erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem
- März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 59,5 Prozent. 3 Die Sätze 1 und 2 finden bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 20 Prozent. 4 Der Finanzhilfesatz nach Satz 3 Halbsatz 2 erhöht sich um 3 Prozentpunkte je Kind, das am
- März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 56 Prozent.
(2)1 Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 , der mindestens ein bereits eingeschultes Kind und im Übrigen ausschließlich Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, beträgt 20 Prozent. 2 Er erhöht sich für jedes noch nicht eingeschulte Kind um 3 Prozentpunkte, jedoch auf nicht mehr als 59,5 Prozent.
(3)1 Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 , der mindestens ein bereits eingeschultes Kind und im Übrigen ausschließlich Kinder angehören, die vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden, beträgt 20 Prozent. 2 Er erhöht sich für jedes noch nicht eingeschulte Kind um 1,9 Prozentpunkte, jedoch auf nicht mehr als 58 Prozent. 3 Satz 2 findet bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht.
(4)1 Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 , die nicht unter Absatz 1, 2 oder 3 fällt, beträgt 20 Prozent. 2 Er erhöht sich für jedes Kind, das am
- März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, um 3 Prozentpunkte. 3 Er erhöht sich außerdem für jedes Kind, das vor dem
- März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird und noch nicht eingeschult ist, um 1,9 Prozentpunkte. 4 Der erhöhte Finanzhilfesatz beträgt in den Fällen der Sätze 2 und 3 höchstens 59,5 Prozent. 5 Die Sätze 3 und 4 finden bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz höchstens 56 Prozent.
(5)Für dritte Kräfte in altersstufenübergreifenden Gruppen nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 , in denen mindestens die Hälfte der Kinder im Alter von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.