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Abschnitt 13 RL MW 2026-RdErl - Schlussbestimmungen

13.1 Dieser RdErl. tritt am 01.07.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft. 13.2 Die Bezugserlasse zu a und b treten mit Ablauf des 30.06.2026 außer Kraft, sofern sich aus der Nummer 13.3 nichts Abweichendes ergibt. 13.3 Teilfortgeltung Abweichend von Nummer 13.2 gelten folgende Regelungen der Bezugserlasse zu a und b in der bis zum 30.06.2026 geltenden Fassung für Anträge fort, die bis zum 31.12.2026 bei der Wohnraumförderstelle eingegangen sind: "Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern" nach Nummer 2.3 des Bezugserlasses zu a, der hierzugehörigen Regelungen zu Art und Umfang, Höhe der Zuwendung nach Nummer 5.3, einschließlich einer entsprechenden Anwendung der Nummern 5.1.1 und 5.1.5 bis 5.1.8 des Bezugserlasses zu a, die im Bezugserlass zu b enthaltenen Regelungen zu den Allgemeinen Fördergrundsätzen (Nummern 1 bis 11), den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern (Nummer 12), den Fördervoraussetzungen (Nummer 13), den Eigenleistungen (Nummer 14), den angemessenen Wohnungsgrößen (Nummer 15), den Darlehenskonditionen (Nummer 17), dem Tilgungsnachlass (Nummer 18), den Belegungsbindungen (Nummer 19), den Mietbindungen (Nummer 20), zur vorzeitigen Tilgung des Darlehens (Nummer 22), zur Dauer der Bindungen in Sonderfällen (Nummer 23), zu den Mietvertragsbedingungen (Nummer 24), zur Modernisierung und energetischen Modernisierung von Mietwohnraum (Nummer 26), zu den Maßnahmen zur Vermeidung einer Überkompensation (Nummer 31), zu den Regelungen zum Verfahren (Nummern 44 bis 54) sowie zu den Regelungen zu den baufachlichen Anforderungen (Nummern 66 bis 70). Die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt über ein Wahlrecht zwischen einer Förderung nach den fortgeltenden Regelungen der Bezugserlasse zu a und b oder einer Förderung nach dieser Richtlinie. Das Wahlrecht ist mit der Antragstellung auszuüben und bindend; eine nachträgliche Änderung ist ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten Regelungen finden auf Anträge Anwendung, bei denen die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wahlrecht zugunsten der fortgeltenden Regelungen ausgeübt hat; sie gelten für diese Anträge bis zum Abschluss des Förderverfahrens, unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung. Die Teilfortgeltung tritt nur unter der Maßgabe ein, dass die Förderung ausschließlich für eine "Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern" nach Nummer 2.3 des Bezugserlasses zu a in Verbindung mit den entsprechend fortgeltenden Regelungen der Bezugserlasse zu a und b gewährt wird und für diese Förderung die Regelungen dieser Richtlinie keine Anwendung finden. Eine Förderung nach den fortgeltenden Regelungen ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach dieser Richtlinie, der Richtlinie Junges Wohnen 2026 (Bezugserlass zu c) oder der Richtlinie Wohneigentum 2026 (Bezugserlass zu d) erfolgt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 319) An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.