Dieser Gem. RdErl. bezieht sich auf Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution. Er hat die effektive Bekämpfung dieser besonders menschenverachtenden Delikte zum Ziel, die insbesondere auch für Gruppierungen der Organisierten Kriminalität ein gewinnbringendes illegales Betätigungsgebiet darstellen. Voraussetzung hierfür ist eine vertrauensvolle Kooperation der beteiligten Behörden untereinander sowie mit den Fachberatungsstellen für Menschenhandelsopfer. Der wirksame Schutz und die professionelle Betreuung der häufig stark traumatisierten Betroffenen sind Grundvoraussetzungen für deren psychosoziale Stabilisierung und mithin die erfolgreiche Durchführung von Strafverfahren, in denen den Zeugenaussagen der Betroffenen regelmäßig eine große Bedeutung zukommt. Betroffene des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung oder der Zwangsprostitution sind ausländische und deutsche Opfer, Zeuginnen und Zeugen, Opferzeuginnen und Opferzeugen. 1.1 Grundsätze der Zusammenarbeit Eine erfolgreiche Kooperation zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Ausländer- und Leistungsbehörden, Jugendämtern, Agenturen für Arbeit, Jobcentern und Fachberatungsstellen sowie jeweils im Rahmen der Aufgaben nach dem ProstSchG den Gewerbe- und Ordnungsbehörden und unteren Gesundheitsbehörden erfordert Wissen und Akzeptanz der unterschiedlichen Zielsetzungen der Akteurinnen und Akteure. Es bedarf einer klaren Trennung zwischen einer polizeilichen Ermittlungsarbeit, fachlicher Beratung und psychosozialer Betreuung. Die Arbeitsgebiete, Berufsrollen und Einrichtungen müssen auch gegenüber den Betroffenen transparent sein. 1.2 Zielgruppen Für die Belange der folgenden Regelungen werden die vier folgenden Gruppen von Betroffenen unterschieden: 1.2.1 Betroffene, die unter den Voraussetzungen der mit dem Bezugserlass in Niedersachsen verbindlich eingeführten Gemeinsamen Richtlinien der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen (Stand:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.