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§ 48 AktO - Straf- und Bußgeldsachen vor den Oberlandesgerichten

Obsah (4)§ 50§ 92§ 126a§§ 64

(1) 1 Als Straf- und Bußgeldsachen vor den Oberlandesgerichten sind zu registrieren: 1. unter dem Registerzeichen "OGs" einzelne richterliche Anordnungen oder Entscheidungen, insbesondere Anträge oder

§ 50Absatz 5 , §§ 167 , 171 St

VollzG und §§ 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 JGG , b) Beschwerden in Strafsachen und nach § 119a Absatz 5 StVollzG ,

§ 92Absatz 6 JGG , c) erstmalige Vorlagen nach §§ 121 , 122 St

PO ,

§ 126aAbsatz 2 Satz 2 St

PO ,

  1. d)Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO , 5. unter dem Registerzeichen "ORbs"
  2. a)Rechtsbeschwerden nach § 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG , § 87j IRG und § 11 DECHPolVtrUG ,
  3. b)Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2 und § 80 OWiG sowie § 87k IRG und § 12 DECHPolVtrUG ,
  4. c)Beschwerden in Bußgeldsachen, 6. unter dem Registerzeichen "OWi OLG" in Kartellbußgeldsachen Einsprüche gegen Bußgeldbescheide,
  5. a)Anträge der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 Absatz 1, § 104 Absatz 1 Nummer 2,

§§ 64, 82 Absatz 2 OWi

G ,

  1. b)Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Kostenfestsetzungsbescheiden der Aufsichtsbehörde nach § 106 Absatz 2 Satz 3 OWiG ,
  2. c)Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach §§ 62 , 49a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , § 49b Nummer 5 , § 52 Absatz 2 Satz 3 , § 69 Absatz 1 Satz 2 , § 100 Absatz 2 , § 108 Absatz 1 , § 110 Absatz 2 OWiG ,
  3. d)Einwendungen gegen die Vollstreckung oder Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach §§ 103 , 104 Absatz 1 Nummer 1 OWiG , 7. unter dem Registerzeichen "ONSV" Anträge auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, 8. unter dem Registerzeichen "OVSV" Vorlagen zur Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, 9. unter dem Registerzeichen "Vs" Revisionen in Privatklagesachen, 10. unter dem Registerzeichen "OAus" dem Oberlandesgericht zur Erledigung ein- und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechthilfeverkehr in Strafsachen zugewiesene Aufgaben, zum Beispiel Aus- und Durchlieferungsverfahren, Anträge auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung in einem ausländischen Staat nach § 71 IRG , 11. zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR" Anträge nach §§ 42 , 51 , 59a RVG in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, 2 Wird einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stattgegeben, ist das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht neu zu registrieren.

(2)1 Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 sind Anträge in einem verfahrenseinleitenden Dokument gegen mehrere Personen, insbesondere auf Anordnung der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung und der Ordnungshaft vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie Anträge auf Erzwingungshaft für jede Person gesondert unter dem Registerzeichen "OGs" zu registrieren. 2 Haftbegleitende Maßnahmen und Beschwerden gegen eine Entscheidung sind nicht neu zu registrieren. 3 Bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung können gesondert unter dem Registerzeichen "OGs" registriert werden: 1. mehrere Anträge in einem verfahrenseinleitenden Dokument gegen dieselbe Person, 2. weitere Anträge und Prüfungen von Amts wegen in derselben Angelegenheit nach ergangener Entscheidung mit Ausnahme von haftbegleitenden Maßnahmen und Beschwerden. 4 In einer Haftsache dient als Geschäftsnummer auch bei mehreren Registrierungen das Aktenzeichen der ersten Registrierung.
(3)1 Die Geschäftsstelle des Gerichts teilt der zuständigen Staatsanwaltschaft zum jeweiligen Register das gerichtliche Aktenzeichen mit. 2 Soweit Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollzogen wird, teilt sie das Aktenzeichen auch dem zuständigen Amtsgericht zum Gs-Register mit. 3 Eine Ausfertigung der Entscheidung, durch die eine haftrichterliche Entscheidung oder Zuständigkeit geändert wird, ist dem nach §§ 125 , 126 Absatz 1 und 2 StPO zuständigen Gericht zu übersenden.
(4)1 Die in einer OGs-Sache anfallenden Dokumente sind in ein Heft zur staatsanwaltschaftlichen Akte zu nehmen. 2 In Papierakten können die Dokumente auch ohne Anlegen eines Heftes in die staatsanwaltschaftliche Akte aufgenommen werden. 3 Soweit kein staatsanwaltschaftliches Verfahren vorhanden ist, ist eine eigene Akte anzulegen. 4 Satz 1 und 2 gelten auch für Dokumente in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und d sowie Nummer 10.
(5)Im Register sind folgende Angaben zu vermerken: 1. Aktenzeichen, 2. Datum des Eingangs, 3. bei Revisionen, Beschwerden und Rechtsbeschwerden: Gerichte der Vorinstanzen:
  1. a)Sitz,
  2. b)Aktenzeichen,
  3. c)Datum der Entscheidung, 4. Aktenzeichen und Sitz der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde, 5. Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:
  4. a)Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter,
  5. b)Antragsteller oder Privatkläger,
  6. c)weiterer Beteiligter, zum Beispiel Nebenkläger, 6. Datum und Art der Erledigung, 7. Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, 8. Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.