← Deutschland

Abschnitt 1 KälberERdErl 2026

Grundsätzlich ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) das betäubungslose Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern nur zulässig, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Gemäß § 6 Abs. 5 TierSchG ist dies der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darzulegen. Mit Schmerzen verbundene Eingriffe an Wirbeltieren dürfen nach § 5 Abs. 1 TierSchG nicht ohne Betäubung erfolgen, die bei warmblütigen Wirbeltieren von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden muss. In den Fällen, in denen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern eine Betäubung nicht zwingend gefordert wird, sind dennoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG darf der Eingriff des Enthornens oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern auch durch eine andere Person als die Tierärztin oder den Tierarzt vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Ausbildungsberuf Landwirtin oder Landwirt, die ihre Ausbildung auf einem rinderhaltenden Betrieb absolviert haben, auf dem Kälber enthornt wurden, sowie im Ausbildungsberuf Tierwirtin oder Tierwirt Fachrichtung Rinderhaltung kann davon ausgegangen werden, dass diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Andere als die vorstehend genannten Personen müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen. Nach derzeitigem Wissensstand ist für das betäubungslose Enthornen von Rindern unter sechs Wochen die thermische Enthornung ohne Entfernung des Gewebestücks aus tierschutzfachlicher Sicht die Methode der Wahl. Dabei ist auf eine konstante, ausreichende Brenntemperatur (500 °C, ggf. Vorheizen) und Brenndauer (abhängig vom Alter des Tieres und des Gerätes), die richtige Dimensionierung des eingesetzten Gerätebrennkopfs (Umfang, Muldentiefe) sowie dessen regelmäßige Kontrolle und Reinigung (Randschärfe, Verunreinigungen/Brennreste) zu achten. Die gerätespezifischen Bedienungsanleitungen sind von den Anwenderinnen und Anwendern daraufhin zu prüfen, ob sie die tierschutzrechtlichen Vorgaben sowie die in diesem RdErl. dargelegten Anforderungen an das tierschutzgerechte Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern erfüllen. Es dürfen ausschließlich für den Eingriff des Enthornens ausgewiesene Geräte eingesetzt werden, die die vorstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen. Enthornen ist bei Rindern jeden Alters ein schmerzhafter Eingriff. Nach Artikel 17 Abs. 3 der Empfehlung für das Halten von Rindern des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (Europaratsempfehlungen), angenommen am

  1. November 1988, müssen Eingriffe, bei denen ein Tier tatsächlich oder wahrscheinlich erhebliche Schmerzen leiden wird, unter lokaler oder allgemeiner Betäubung von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder von einer nach den nationalen Bestimmungen qualifizierten Person vorgenommen werden. Diese Eingriffe umfassen das Enthornen und das Entfernen/Zerstören der Hornanlage durch einen operativen Eingriff oder das Ausbrennen der Hornanlage bei Tieren im Alter von mehr als vier Wochen. Vor diesem Hintergrund wird dringend empfohlen, den Eingriff des Enthornens oder des Verhinderns des Hornwachstums bei Tieren im Alter von mehr als vier Wochen ausschließlich mit Betäubung durchzuführen. Der Schmerz, welcher durch den Eingriff des Enthornens hervorgerufen wird, ist während und nach dem Enthornen sachgerecht zu minimieren. Vor dem Eingriff sind zumindest ein Sedativum (z. B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z. B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation [xylazinhaltige Präparate], mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion [meloxicamhaltige Präparate]) zu verabreichen. Sofern der Eingriff und die erforderlichen Arzneimittelgaben durch die Tierhalterin oder den Tierhalter erfolgen, sollte diese oder dieser ihre oder seine fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung nachweisen können. Das betäubungslose Enthornen von Rindern unter sechs Wochen ohne Sedierung und Schmerzmittelgabe ist als Verstoß gegen die im Rahmen von Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen zu werten (u. a. Vorschriften des TierSchG i. V. m. Artikel 11 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom
  2. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern [ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 39 vom 12.2.2020, S. 19], geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2017 [ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1], sowie Artikel 10 Abs. 2 und Nummer 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
  4. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere [ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23; L 137 vom 24.5.2017, S. 40], zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. März 2017 [ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1]). Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  6. Januar 2032 durch Nummer 2 des RdErl. vom
  7. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2026 Nr. 34)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.