Grundsätzlich ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) das betäubungslose Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern nur zulässig, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Gemäß § 6 Abs. 5 TierSchG ist dies der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darzulegen. Mit Schmerzen verbundene Eingriffe an Wirbeltieren dürfen nach § 5 Abs. 1 TierSchG nicht ohne Betäubung erfolgen, die bei warmblütigen Wirbeltieren von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden muss. In den Fällen, in denen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern eine Betäubung nicht zwingend gefordert wird, sind dennoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG darf der Eingriff des Enthornens oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern auch durch eine andere Person als die Tierärztin oder den Tierarzt vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Ausbildungsberuf Landwirtin oder Landwirt, die ihre Ausbildung auf einem rinderhaltenden Betrieb absolviert haben, auf dem Kälber enthornt wurden, sowie im Ausbildungsberuf Tierwirtin oder Tierwirt Fachrichtung Rinderhaltung kann davon ausgegangen werden, dass diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Andere als die vorstehend genannten Personen müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen. Nach derzeitigem Wissensstand ist für das betäubungslose Enthornen von Rindern unter sechs Wochen die thermische Enthornung ohne Entfernung des Gewebestücks aus tierschutzfachlicher Sicht die Methode der Wahl. Dabei ist auf eine konstante, ausreichende Brenntemperatur (500 °C, ggf. Vorheizen) und Brenndauer (abhängig vom Alter des Tieres und des Gerätes), die richtige Dimensionierung des eingesetzten Gerätebrennkopfs (Umfang, Muldentiefe) sowie dessen regelmäßige Kontrolle und Reinigung (Randschärfe, Verunreinigungen/Brennreste) zu achten. Die gerätespezifischen Bedienungsanleitungen sind von den Anwenderinnen und Anwendern daraufhin zu prüfen, ob sie die tierschutzrechtlichen Vorgaben sowie die in diesem RdErl. dargelegten Anforderungen an das tierschutzgerechte Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern erfüllen. Es dürfen ausschließlich für den Eingriff des Enthornens ausgewiesene Geräte eingesetzt werden, die die vorstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen. Enthornen ist bei Rindern jeden Alters ein schmerzhafter Eingriff. Nach Artikel 17 Abs. 3 der Empfehlung für das Halten von Rindern des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (Europaratsempfehlungen), angenommen am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.