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Anlage 2 GymArbRdErl

zu Nr. 3.1 (Stundentafel 2) (Stundentafel mit Profilunterricht) Bereich Aufgabenfeld Fach Schuljahrgang Gesamtstundenzahl 5 6 7 8 9 10 A. Pflichtunterricht A Deutsch 4 4 4 4 3 3 22 Erste Fremdsprache 4 4 4 3 4 3 22 Zweite Fremdsprache - 4 4 3 3 3 17 Musik 2 2 2 1 1 1 9 1) Kunst 2 1 2 2 2 1 10 1) B Geschichte 2 2 1 1 1 2 9 2) Erdkunde 2 1 2 1 1 1 8 2) Politik-Wirtschaft - - - 2 2 2 6 2) Religion/Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 12 C Mathematik 4 4 4 4 3 3 22 Biologie ) ) 4 4) ) ) ) 3 4) ) 1 1 2 1 8 3) Chemie 1 1 1 2 7 3) Physik 1 2 1 2 8 3) Informatik 1 1 2 Sport 2 2 2 2 2 2 12 Verfügungsstunde 1 1 - - - - 2 B. Profilunterricht Unterricht mit besonderem Schwerpunkt, Wahlunterricht - - 5) - 5) 3 6) 4 4 11 C. Wahlunterricht Wahlunterricht, Förderunterricht Arbeitsgemeinschaften + 7) + 5) + 5) + + + + 8) Schülerinnen-/Schülerpflichtstundenzahl 29 30 30 32 33 33 187 Schülerinnen-/Schülerhöchststundenzahl + + + + + + + Fußnoten für Anlage 2 : 1) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der beiden Fächer Musik und Kunst nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten des jeweils anderen Fachs unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen. 2) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der drei Fächer Geschichte, Erdkunde und Politik-Wirtschaft nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten eines der beiden anderen Fächer unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen. 3) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der drei Fächer Biologie, Chemie und Physik nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten eines der beiden anderen Fächer unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen. 4) Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern ist im 5. und 6. Schuljahrgang fachübergreifend und fächerverbindend anzulegen. 5) Für Schülerinnen und Schüler, die an dem Unterricht mit besonderem Schwerpunkt in Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen, wird das Fach Musik in den Schuljahrgängen 6 bis 10 vierstündig erteilt. Für diese Lerngruppe sind in den Schuljahrgängen 6 und 7 Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 8 zu verwenden. 6) Eine Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache ist vierstündig zu unterrichten. 7) Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.8.3.1 und 4.8.3.4 als vierstündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe sind Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 8 zu verwenden. 8) Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung. Die Lehrkräftestunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom 1. August 2025 (SVBl. S. 492)

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