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§ 7 NHZG - Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen

(1)In weiterführenden Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt.
(2)1 Die Hochschule kann einen bestimmten Anteil der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten für (Vorabquoten)
  1. Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtefallquote) und
  2. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (Drittstaatenquote). 2 Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Drittstaatenquote gelten Absatz 3 sowie § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend; die Hochschulen können abweichende Regelungen treffen.
(3)1 Die nach Abzug von Studienplätzen nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben. 2 Die Auswahlentscheidung nach Satz 1 ist zu treffen
  1. nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung eines fachlich geeigneten Vorstudiums oder, wenn dieses noch nicht vorliegt, nach der anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote bemisst,
  2. nach einer Gewichtung von Einzelnoten oder Studienanteilen des Vorstudiums nach Nummer 1, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
  3. nach den in § 5 Abs. 7 Satz 1 genannten Auswahlkriterien,
  4. in gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen betriebenen Studiengängen nach weiteren nach dem Landesrecht eines Sitzlandes zulässigen Auswahlkriterien nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung oder
  5. nach einer Kombination von Auswahlkriterien nach den Nummern 1 bis
  6. 3 § 5 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 und Abs. 8 gilt entsprechend. 4 Im Fall konsekutiver Masterstudiengänge ist die Auswahlentscheidung überwiegend auf das Auswahlkriterium nach Satz 2 Nr. 1 oder eine Kombination der Auswahlkriterien nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 zu stützen. 5 Die Hochschulen können regeln, dass zur Verfügung stehende Studienplätze nach der Fachrichtung des Vorstudiums nach Satz 2 Nr. 1 aufgeteilt werden. 6 Die Hochschulen können regeln, dass bis zu 30 vom Hundert der nach Abzug von Studienplätzen nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze ohne Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 vergeben werden; in diesem Fall ist die Auswahlentscheidung überwiegend auf das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests zu stützen.
(4)1 Für künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Studiengänge werden alle nach Abzug einer Härtefallquote verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Eignung ( § 18 Abs. 5 Satz 1 NHG ) vergeben; die Hochschulen können weitere Auswahlkriterien nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigen. 2 Für weiterbildende Masterstudiengänge sind Art, Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten; die Hochschulen können weitere Auswahlkriterien nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigen.
(5)Für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils, die nicht auf staatlich reglementierte Berufe vorbereiten, können Hochschulen von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Auswahlverfahren regeln.
(6)Für die Vergabe der freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester gilt § 6 entsprechend, soweit die Hochschulen keine abweichende Regelung treffen.
(7)1 Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des Fachministeriums bedarf. 2 Abweichend hiervon bedarf eine Ordnung für die Studienplatzvergabe in einem weiterbildenden Studiengang nicht der Genehmigung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.