(1)1 Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag bestellt, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- b)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- c)eines durch Abkommen gleichgestellten Staates besitzt, 2. die Befähigung nach Absatz 2 oder 3 besitzt und 3. gemäß § 7 Abs. 2 gegen Haftpflichtgefahren versichert ist. 2 Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
(2)1 Die Befähigung besitzt, wer
- ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulgrad abgeschlossen hat,
- die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt und
- nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens ein Jahr lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist. 2 Das Ende der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 darf zum Zeitpunkt der Bestellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. 3 Sie muss mindestens sechs Monate lang bei einer oder einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ausgeübt worden sein.
(3)1 Die Befähigung besitzt auch, wer
- ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Bachelorgrad oder einem Hochschulgrad abgeschlossen hat,
- die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt,
- nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens sechs Jahre lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist und
- eine von der Aufsichtsbehörde bestimmte Qualifizierung absolviert hat. 2 Für die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3.
(4)1 Zeiten der Tätigkeit bei einer oder mehreren mit § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG vergleichbaren Vermessungsstellen in einem anderen Land werden auf die Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3) angerechnet. 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 bleiben hiervon unberührt.
(5)Nicht bestellt werden darf, wer
- ein besoldetes Amt innehat,
- nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
- in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, die bei Beamtinnen oder Beamten gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt,
- wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,
- wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ordnungsgemäß wahrzunehmen,
- eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unvereinbar ist,
- in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt ist,
- des Amtes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur enthoben worden ist,
- in der Verfügung über sein Vermögen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschränkt ist oder
- in dem vom zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führenden Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
(6)Vor der Bestellung ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ein Amtseid zu leisten oder ein Gelöbnis abzulegen.