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Abschnitt 2 QBBSRdErl - Fächer

Die folgenden Regelungen gelten - sofern nicht anders vermerkt - für Bewerbende, die dem in Nr. 1.1.a genannten Personenkreis zuzuordnen und nicht in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. "Fächer" im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 NLVO-Bildung i. V. m. § 2 Abs. 2 APVO-Lehr sind Unterrichtsfächer und berufliche Fachrichtungen sowie Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches an berufsbildenden Schulen, die Bestandteil mindestens einer Stundentafel an berufsbildenden Schulen gemäß EB-BbS sind. Grundlage für die Prüfung der fachwissenschaftlichen Anforderungen an die Fachrichtung und/oder das Unterrichtsfach bilden die "KMK-Vorgaben". Diese beinhalten die wesentlichen erforderlichen Kenntnisse für die jeweiligen Fächer bezogen auf die Anforderungen an Lehrkräfte für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen. Den Bewerbenden obliegt hierbei der Nachweis entsprechender Studienleistungen. Eine mehrfache Berücksichtigung nachgewiesener Studieninhalte für verschiedene Fächer ist möglich. 2.1 Berufliche Fachrichtung als Erstfach Für die primäre Zuordnung der Studienleistungen zu einer beruflichen Fachrichtung auf der Grundlage eines Studiengangs müssen fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von grundsätzlich mindestens 120 LP nachgewiesen werden. Für die Zuordnung eines weiteren Faches müssen die fachbezogenen Inhalte auf dem Niveau fachbezogener einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen in grundsätzlich folgendem Mindestumfang nachgewiesen werden: Zuordnung einer weiteren beruflichen Fachrichtung: 80 LP; Zuordnung eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches: 65 LP. 2.2 Unterrichtsfach als Erstfach Für die primäre Zuordnung der Studienleistungen zu einem Unterrichtsfach auf der Grundlage eines Studienfachs müssen fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von grundsätzlich mindestens 80 LP nachgewiesen werden. Für die Zuordnung eines weiteren Faches müssen die fachbezogenen Inhalte auf dem Niveau fachbezogener einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen in folgendem Mindestumfang nachgewiesen werden: Zuordnung einer beruflichen Fachrichtung: mindestens 80 LP; Zuordnung eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches: mindestens 65 LP. 2.3 Ausgleich fehlender Leistungen Bis zu insgesamt 25 der geforderten LP können durch erteilten Unterricht und/oder Berufserfahrung und/oder Eignungsaussage nach folgenden grundsätzlichen Maßgaben ausgeglichen werden: a. Bis zu 20 LP durch erteilten Unterricht; der Erfolg des Unterrichts wird durch die jeweilige Schulleitung festgestellt.

(1)An einer berufsbildenden Schule: Je Monat bis zu zwei LP je Fach bei einem Einsatz von mind. jeweils zwei Unterrichtswochenstunden in jeweils einer Lerngruppe; ununterbrochene Dauer: mind. 13 Wochen (ohne Einbeziehung der Sommerferien).
(2)An einer Schule mit staatlich anerkannten Abschlüssen im Sekundarbereich II außerhalb der berufsbildenden Schulen: Je Monat bis zu zwei LP je Fach bei einem Einsatz von mind. jeweils zwei Unterrichtswochenstunden; dabei muss der Einsatz in den berücksichtigten Fächern in drei unterschiedlichen Jahrgängen, darunter mindestens einem Jahrgang der Sekundarstufe II, erfolgen; ununterbrochene Dauer: mind. 13 Wochen (ohne Einbeziehung der Sommerferien). b. 5 LP je Fach durch eine ununterbrochene, mind. 6-monatige, einschlägige berufliche Tätigkeit in Vollzeit (Teilzeitbeschäftigungen sind entsprechend § 8 Abs. 3 NLVO-Bildung zu berücksichtigen) nach Abschluss des entsprechenden Studiums. Die Einschlägigkeit bezieht sich auf das entsprechende Fach. c. Bis zu 5 LP durch eine Eignungsaussage der Schulleitung gemäß des Bezugserlasses zu i. Voraussetzung ist eine Beurteilung mindestens auf dem Niveau der Rangstufe "C" gem. Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (Niedersächsische Beurteilungsverordnung - NBeurtVO). Der unter a. definierte Ausgleich kann auch im Rahmen der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme erbracht werden. Die Schulleitung der einstellenden berufsbildenden Schule ist gehalten, den Unterrichtseinsatz entsprechend zu gestalten. Ein Unterrichtseinsatz in einem zweiten Fach ist generell erst möglich, wenn mind. 35 LP durch Studienleistungen nachgewiesen sind. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 17. Juni 2025 (SVBl. S. 421)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.