Die folgenden Regelungen gelten - sofern nicht anders vermerkt - für Bewerbende, die dem in Nr. 1.1.a genannten Personenkreis zuzuordnen und nicht in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. "Fächer" im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 NLVO-Bildung i. V. m. § 2 Abs. 2 APVO-Lehr sind Unterrichtsfächer und berufliche Fachrichtungen sowie Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches an berufsbildenden Schulen, die Bestandteil mindestens einer Stundentafel an berufsbildenden Schulen gemäß EB-BbS sind. Grundlage für die Prüfung der fachwissenschaftlichen Anforderungen an die Fachrichtung und/oder das Unterrichtsfach bilden die "KMK-Vorgaben". Diese beinhalten die wesentlichen erforderlichen Kenntnisse für die jeweiligen Fächer bezogen auf die Anforderungen an Lehrkräfte für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen. Den Bewerbenden obliegt hierbei der Nachweis entsprechender Studienleistungen. Eine mehrfache Berücksichtigung nachgewiesener Studieninhalte für verschiedene Fächer ist möglich. 2.1 Berufliche Fachrichtung als Erstfach Für die primäre Zuordnung der Studienleistungen zu einer beruflichen Fachrichtung auf der Grundlage eines Studiengangs müssen fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von grundsätzlich mindestens 120 LP nachgewiesen werden. Für die Zuordnung eines weiteren Faches müssen die fachbezogenen Inhalte auf dem Niveau fachbezogener einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen in grundsätzlich folgendem Mindestumfang nachgewiesen werden: Zuordnung einer weiteren beruflichen Fachrichtung: 80 LP; Zuordnung eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches: 65 LP. 2.2 Unterrichtsfach als Erstfach Für die primäre Zuordnung der Studienleistungen zu einem Unterrichtsfach auf der Grundlage eines Studienfachs müssen fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von grundsätzlich mindestens 80 LP nachgewiesen werden. Für die Zuordnung eines weiteren Faches müssen die fachbezogenen Inhalte auf dem Niveau fachbezogener einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen in folgendem Mindestumfang nachgewiesen werden: Zuordnung einer beruflichen Fachrichtung: mindestens 80 LP; Zuordnung eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches: mindestens 65 LP. 2.3 Ausgleich fehlender Leistungen Bis zu insgesamt 25 der geforderten LP können durch erteilten Unterricht und/oder Berufserfahrung und/oder Eignungsaussage nach folgenden grundsätzlichen Maßgaben ausgeglichen werden: a. Bis zu 20 LP durch erteilten Unterricht; der Erfolg des Unterrichts wird durch die jeweilige Schulleitung festgestellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.