(1) 1 Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der
die letzte Zustimmung nach § 106 Satz 2 VwGO , nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3)1 Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt: 1. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
- a)mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
- b)mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
- c)erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist, 2. bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist, 3. bei Ruhen des Verfahrens,
§ 173Vw
GO in Verbindung mit § 251 ZPO , oder Aussetzung des Verfahrens,
§ 94Vw
GO , mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 75 VwGO nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist, 4. bei Unterbrechung des Verfahrens,
§ 173Vw
GO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist, 5. bei einem Gerichtsbescheid oder einem Beschluss, mit dem berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, im Fall des § 78 Absatz 7 AsylG mit Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4)Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt.
(5)Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Klage- und Berufungsverfahren und die länger als drei Monate anhängigen Eilverfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.