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Anlage 5 FG-Statistik-AV - Katalog der Sachgebietsschlüssel

Erläuterung: 1 Die Sachgebietsschlüssel sind gegliedert in Sachgebietshauptgruppen, zum Beispiel 0700, in Sachgebietsuntergruppen, zum Beispiel 0710, und in Einzelsachgebiete, zum Beispiel

  1. 2 Das Einzelsachgebiet hat Vorrang vor der Unter- und der Hauptgruppe, die Untergruppe hat Vorrang vor der Hauptgruppe. 3 In einem Verfahren wegen Umsatzsteuer ist also nur Einzelsachgebiet 0711, nicht jedoch Untergruppe 0710 oder Hauptgruppe 0700 zu erfassen. 4 Trifft in einem Verfahren ein Einzelsachgebiet zu, das im Katalog nicht aufgeführt ist, zum Beispiel Versicherungsteuer, ist die zutreffende Untergruppe zu erfassen, in dem Beispielsfall Untergruppe
  2. 5 Lässt sich das Einzelsachgebiet keiner Untergruppe zuordnen, ist die zutreffende Hauptgruppe zu erfassen. 6 Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist die Hauptgruppe 1100 zu erfassen. 7 Treffen in einem Verfahren mehr als zehn Sachgebietsschlüssel zu, sind nur die in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführten Sachgebietsschlüssel zu erfassen. 8 Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden. 0100 Gewinneinkünfte 0200 Überschusseinkünfte 0300 Sonstige Steuern von Einkommen einschließlich nichteinkunftsartspezifische Streitpunkte 0310 Lohnsteuer 0320 Kapitalertragsteuer 0330 Kirchensteuer 0340 nicht einkunftsartspezifische Streitpunkte (einschließlich Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG), soweit nicht Sachgebietsuntergruppe 0910 0350 Solidaritätszuschlag 0400 Steuern von Einkommen, die (noch) nicht eindeutig den Sachgebieten 0100 bis 0300 zugeordnet werden konnten, zum Beispiel wegen fehlender weiterer Angaben. 0500 Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebietsuntergruppe 1020 0600 Objektbezogene Steuern 0610 Gewerbesteuermessbetrag 0620 Grundsteuermessbetrag 0700 Verkehrsteuern 0710 Steuern vom Umsatz, soweit nicht Einzelsachgebiet 0822 0711 Umsatzsteuer 0720 Rechtsverkehrsteuer 0721 Erbschaft- und Schenkungsteuer 0722 Grunderwerbsteuer 0730 Kraftfahrzeugsteuer 0800 Verbrauchsteuern und einzelne Angelegenheiten nach § 33 Absatz 1 FGO 0810 Verbrauchsteuern 0811 Energiesteuer 0812 Tabaksteuer 0813 Stromsteuer 0820 einzelne Angelegenheiten im Sinne des § 33 Absatz 1 FGO, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden 0821 Zölle (einschließlich Zolltarif) 0822 Einfuhrumsatzsteuer 0823 Marktordnungssachen 0900 Kindergeld nach EStG einschließlich Rückforderungen und Erstattungen nach § 74 Absatz 2 EStG sowie Prämien, Zulagen und sonstige Förderungsleistungen 0910 Kindergeld nach EStG einschließlich Rückforderungen und Erstattungen nach § 74 Absatz 2 EStG 0920 Prämien, Zulagen und sonstige Förderungsleistungen 1000 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Bewertung und Zerlegung 1010 Gesonderte Feststellung von Einkünften 1020 Besondere Feststellung nach dem KStG 1030 Bewertung des Grundvermögens 1100 Haftung für Steuern, AO/FGO-Sachen, Steuerberatungssachen und sonstige Verfahren 1120 Haftung für Steuern 1121 Haftung für Lohnsteuer 1122 Haftung für Umsatzsteuer 1123 Haftung für Körperschaftsteuer 1130 AO/FGO-Sachen 1131 Verfahren in Vollstreckungssachen 1133 Erlass und Stundung 1134 Verfahren nach § 32i AO (Datenschutzrechtliche Verfahren nach EU-DSGVO) 1135 Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen 1136 Abrechnung 1140 Steuerberatungssachen (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 FGO) 1150 sonstige Verfahren 1200 Vollschätzfälle Erläuterung: Ein Verfahren wegen Vollschätzung liegt vor, wenn a) die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt hat und b) die Finanzbehörde nach Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Rückfrage durch Änderungsbescheid abhilft und sich dadurch das beim Finanzgericht anhängige Verfahren erledigt. Ein Verfahren ist im Sachgebiet 1200 zu erfassen, wenn beim Eingang des Verfahrens festgestellt werden kann, dass die Voraussetzung zu a) vorliegt. Kann erst im Verlauf des Verfahrens festgestellt werden, dass die Voraussetzung zu a) vorliegt, ist das Sachgebiet nachträglich zu ändern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2). Wurde ein Verfahren im Sachgebiet 1200 erfasst und wird im Verlauf des Verfahrens festgestellt, dass mindestens eine der Voraussetzungen zu b) nicht mehr eintreten kann, ist das Sachgebiet nachträglich zu ändern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.