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§ 90a NBeamtVG - Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

(1)Soweit den Versorgungsbezügen der am
  1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Besoldungsgruppen und Stufen nach den Anlagen 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der am
  2. Dezember 2016 geltenden Fassung vom
  3. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), zugrunde liegen, werden diese mit Wirkung vom
  5. Januar 2017 durch die entsprechenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach den Anlagen 5 und 16 NBesG ersetzt; § 73 Satz 1 NBesG gilt entsprechend.
(2)Bei am
  1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 in der bis zum
  2. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab
  3. Januar 2017 geltende Fassung übergeleitet:
  4. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a der Anlage in der am
  5. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage.
  6. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage in der am
  7. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.
  8. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c der Anlage in der am
  9. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. a der Anlage.
  10. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a der Anlage in der am
  11. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.
  12. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage in der am
  13. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. b der Anlage.
  14. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 3 der Anlage in der am
  15. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 4 Buchst. a der Anlage.
(3)1 Für am
  1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem
  2. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am
  3. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt § 60 in der am
  4. Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn die Pflege nicht über den
  5. Dezember 2016 hinausging. 2 Für die Höhe des Pflegezuschlags gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)1 Für am
  1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem
  2. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am
  3. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt, wenn die Pflege über den
  4. Dezember 2016 hinausging, für die Pflege bis zum
  5. Dezember 2016 § 60 in der bis zum
  6. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für die Höhe des Pflegezuschlags Absatz 2 entsprechend gilt. 2 Für die Pflege ab dem
  7. Januar 2017 gilt § 60 dieses Gesetzes. 3 Ist der Pflegezuschlag nach Satz 1 höher, so gilt dieser auch für die Pflege nach dem
  8. Dezember 2016.
(5)Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die am
  1. Dezember 2016 nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 oder 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  2. Dezember 1975 ( BGBl. I S. 3091 ), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 des Gesetzes vom
  3. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 ), § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
  4. Dezember 1975 geltenden Fassung anzuwenden war, liegt abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.