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Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit

RdErl. d. MK v. 01.12.2024 -24-81625 - VORIS 22410 - Vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656, 2025 S. 268) Bezug: a) RdErl. "Die Arbeit in der Grundschule" v. 01.07.2024 (SVBl. S. 372) - VORIS 22410 - b) R

Verordnung v. 13.09.2023 (Nds. GVBl. S. 234, SVBl. S. 593) - VORIS 22410 01 41 00 000 - g) RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55),

RdErl. v. 03.05.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 - h) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) v. 19.05.2005 (Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352),

Artikel 6der Verordnung v. 25.01.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 - i) Rd

Erl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)" v. 19.05.2005 (SVBl. S. 361),

RdErl. v. 01.09.2023 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 - j) Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 03.05.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332),

Artikel 1der Verordnung v. 25.01.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 - k) Rd

Erl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 03.05.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 - l) Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) v. 10.06.2009 (Nds. GVBl. S. 243, SVBl. S. 206, 457),

Artikel 3der Verordnung v. 02.09.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527) - VORIS 22410 - m) Rd

Erl. "Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)" v. 01.08.2022 (Nds. MBl. S. 1127) - VORIS 22410 -

  1. n)RdErl. "Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)" v. 01.12.2023 (SVBl. S. 695), geändert durch RdErl. v. 01.05.2024 (SVBl. S. 309) - VORIS 22410 -
  2. o)RdErl. "Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen" v. 01.02.2019 (SVBl. S. 52), geändert durch RdErl. v. 01.12.2024 (SVBl. S. 656) - VORIS 22410 - Es ist eine Aufgabe schulischer Bildung, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, die sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und Jugendlichen zu erkennen und bestmöglich zu fördern, um sie damit für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung zu befähigen und sie für eine aktive Beteiligung an unserer Gesellschaft zu unterstützen. Die Schule knüpft an das an, was Kinder und Jugendliche an Kenntnissen und Erfahrungen über sich, ihr eigenes Lebensumfeld und die Welt mitbringen. Die Erstsprachen, die Familiensprache, die Landessprache und weitere (Fremd-)Sprachen können nur zusammen betrachtet werden und stellen umfassende kommunikative Kompetenzen dar, zu denen alle Sprachkenntnisse und Spracherfahrungen beitragen. Mit einem vielfältigen Sprachenangebot in der Schule haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen Schritt für Schritt entlang der festgelegten Niveaustufen zu entwickeln und kontinuierlich zu erweitern. Redaktionelle Inhaltsübersicht Abschnitt Hintergrund und Zielsetzung 1 Förderung der Mehrsprachigkeit durch Unterricht und Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen - Begriffserklärung und allgemeine Regelungen 2 Unterricht und Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen im Primarbereich 3 Leistungsbewertung von Unterricht und Arbeits-gemeinschaften in den Erstsprachen im Primarbe-reich 4 Unterricht und Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen in den Sekundarbereichen I und II und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden 5 Leistungsbewertung von Unterricht und Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen im Sekundarbereich I und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden 6 Lehrkräfte für den Erstsprachenunterricht (Erstsprachen-Lehrkräfte) 7 Besondere Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 8 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten 9 Schlussbestimmungen 10 Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656)

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