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§ 37 AktO - Sonstige Handlungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Amtsgerichten

(1) Als sonstige Handlungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zu registrieren: 1. unter dem Registerzeichen "I" außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorzunehmende öffentliche

§ 797

Absatz 3 ZPO , die die Zulässigkeit einer von einem Notar

  1. aa)erteilten Klausel oder weiteren vollstreckbaren Ausfertigung,
  2. bb)ausgestellten Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012 ,
  3. cc)vorgenommenen Bezifferung eines dynamisierten Titels betreffen, r)

§ 60

Satz 3 Nummer 2 SGB VIII , die die Zulässigkeit einer von einem Jugendamt erteilten Klausel oder vorgenommenen Bezifferung eines dynamisierten Titels betreffen, s)

§ 797a

Absatz 4 ZPO , die die Zulässigkeit einer von einem ermächtigten Vorsteher einer Gütestelle erteilten Klausel betreffen,

  1. t)Einwände in Bezug auf die Authentizität einer außergerichtlich errichteten deutschen öffentlichen Urkunde nach § 46 Absatz 1 Satz 2 bis 4 IntErbRVG ,
  2. u)den Amtsgerichten nach den Schiedsstellen- und Schiedsamtsgesetzen sowie den Schlichtungsgesetzen und Sühneversuchsverordnungen der Länder zugewiesene Entscheidungen, zum Beispiel über Anträge auf Aufhebung des Ordnungsgeldbescheids oder Einwendungen gegen den Kostenansatz der Schiedsperson, 3. unter dem Registerzeichen "III" Standesamtssachen:
  3. a)Anträge nach §§ 1, 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 TSG,
  4. b)Anträge auf Anweisung des Standesamts zur Vornahme einer Amtshandlung nach §§ 49 , 50 PStG ,
  5. c)Anträge auf Anordnung der Berichtigung der Personenstandsregister nach §§ 48 , 50 PStG , 4. unter dem Registerzeichen "XI" schriftliche oder zu Protokoll erklärte Anträge nach dem Beratungshilfegesetz.

(2)Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
  1. Aktenzeichen,
  2. Datum des Eingangs oder der Beurkundung,
  3. Vor- und Familienname, Geburtsdatum oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift,
  4. Verfahrensgegenstand,
  5. Datum der Erledigung,
  6. Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
  7. Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren, Wert des Gegenstandes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.