(1)1 Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG kann
- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch Satzung,
- im Übrigen die Naturschutzbehörde durch Verordnung als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entsprechend, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Festsetzung nach Satz 1 Nr. 2 erlässt. 3 Die Naturschutzbehörde kann Festsetzungen der Gemeinde für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch eigene ersetzen.
(2)1 Für Geldersatzleistungen im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 dieses Gesetzes entsprechend. 2 Ist die Geldersatzleistung in einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, vorgesehen, so steht sie abweichend von Satz 1 der Gemeinde zu.
(2a)Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der durch Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bestimmten Gebote und Verbote und stellt die Einhaltung einer nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in der Satzung vorgesehenen Verpflichtung sicher.
(3)1 Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ; ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. 2 Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. 3 Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. 4 Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht
- für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
- für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,
- für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes ,
- für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie
- für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu acht Metern Breite. 5 Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. 6 Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet. 7 Die Eintragung einer Wallhecke in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Wallhecke befindet, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 bekannt gegeben. 8 Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. 9 Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Wallhecke befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 oder 3 verboten ist.