1.1 Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände gemäß § 1a Satz 1 ist nur die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses. Dagegen umfaßt die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a Satz 2) auch eine selbständige Tätigkeit, z.B. im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages oder eines Auftragsverhältnisses, und eine Tätigkeit im Rahmen eines gesetzlich begründeten Rechtsverhältnisses. 1.2 Als "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 [178]), dem solche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 3.2.1988, ZBR 1988 S. 348). Dabei ist nicht die rechtliche Grundlage der gewählten Organisationsform oder die Rechtsform des Handelns der Rechtspersönlichkeit maßgebend. Auch ist nicht entscheidend, ob ihr Kapital insgesamt oder überwiegend in öffentlicher Hand liegt oder ob sie öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts wahrnimmt (vgl. BVerfGE 27, 364). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Rechtspersönlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Verwaltung zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 72, 174 [180]). 2. Öffentlicher Dienst i.S. des NBG sind nicht Tätigkeiten im Dienst von
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.