3.1 Erhebung von Gebäuden Nach § 2 NVermG sind Gebäude dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind. Gebäude sind als dauerhaft anzusehen, wenn sie von ihrer Bauausführung her für eine Langzeitnutzung geeignet und fest mit der Erdoberfläche verbunden sind. Gebäude sind bedeutsam, sofern sie den Grund und Boden maßgeblich nachhaltig charakterisieren und insoweit im Interesse des Allgemeinwohls als Basisinformation anzusehen sind. Ausgehend von der Gebäudedefinition erfolgt eine Einteilung der Gebäude in Gebäude mit Gebäudefunktion (Nummer 3.1.1) und Gebäude mit Bauwerksfunktion (Nummer 3.1.2). Die Lage und der Grundriss von Gebäuden mit dazugehöriger Gebäude- oder Bauwerksfunktion, die Lagebezeichnung einschließlich der Hausnummer sowie ggf. weitere Attribute nach den Geobasisdaten Niedersachsen, wie z. B. der Eigenname des Gebäudes, die Bauweise oder die Objekthöhe, sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses zu erheben. Der Grundriss wird durch prägende Elemente, in der Regel durch die aufsteigende Außenwand im Erdgeschoss, gebildet. Die Vermessungsreife des Gebäudes liegt vor, wenn die äußeren Begrenzungen der erhebungswürdigen Außenwände erstellt sind. Ein Bezug zur Flurstücksgrenze ist herzustellen, wenn dies besonders beantragt wird oder vermessungstechnisch zweckmäßig ist. Vorgelegte Unterlagen zum Nachweis von Gebäuden in geschlossenen Werks- und Nutzungsbereichen können berücksichtigt werden, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sind und der Verwaltungsaufwand dadurch reduziert wird. Die Entscheidung über die Eignung der vorgelegten Unterlagen trifft die Vermessungsstelle im Rahmen der Erhebung. Gebäude, die nach ihrer Ausführung nur für eine vorübergehende Verwendung errichtet sind, werden regelmäßig nicht erhoben. Sind hingegen seit Errichtung der Gebäude mehr als fünf Jahre vergangen, ist nicht mehr von einer vorübergehenden Verwendung auszugehen und die Gebäude sind zu erheben. 3.1.1 Gebäude mit Gebäudefunktion Gebäude mit Gebäudefunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke mit überwiegend geschlossenem Raum von in der Regel mindestens 10 m 2 Grundfläche, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Als nicht bedeutsam gelten in der Regel Gartenhäuser und Abstell-/Gartengerätehäuser in nicht massiver Bauweise sowie überwiegend geschlossene Carports mit einer Grundfläche kleiner als 20 m 2 , überwiegend offene Carports oder Unterstände mit einer Grundfläche kleiner als 25 m 2 , Gartenlauben in einer Kleingartenanlage i. S. des BKleingG. Noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene zusammenhängende Gebäude auf einem Grundstück sind zu erheben, soweit bereits eines der Gebäude zu erheben ist. Soweit nicht bereits eines der zusammenhängenden Gebäude zu erheben ist, ist die Summe der Grundflächen maßgebend. Es gelten die Erhebungskriterien des Gebäudes mit der größten Grundfläche. Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m 2 bleiben unberücksichtigt. Bauteile (z. B. Arkaden, Durchfahrten, Türme, Schornsteine) sind bei Gebäuden mit Gebäudefunktion stets zu erheben. Bauteile liegen immer innerhalb des Gebäudes. Abweichende Geschosshöhen (z. B. Staffelgeschosse) sind nicht zu erheben. 3.1.2 Gebäude mit Bauwerksfunktion Gebäude mit Bauwerksfunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die die Erhebungskriterien nach Nummer 3.1.1 nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer infrastrukturellen Funktion bedeutsam sind oder das Landschafts- oder Stadtbild nachhaltig prägen. Als nicht bedeutsam gelten in der Regel Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m 2 . Nicht zu den Gebäuden mit Bauwerksfunktion zählen Bauwerke, die durch ihre Einbettung in das Gelände der Topografie zuzuordnen sind. 3.2 Aktualisierungspflicht, Amtsverfahren Für Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bisher noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, haben die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und sonstigen Berechtigten nach § 7 Abs. 1 NVermG zur Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Erhebung und die Eintragung zu veranlassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist von der Vermessungs- und Katasterbehörde das Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises einzuleiten. Im Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises hat das Mitteilungsschreiben folgende Punkte zu enthalten:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.