(1) 1 Für das Lehramt an Gymnasien ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sin
§ 9Abs.
4 Nrn. 1 und 2 mindestens 45 Leistungspunkte, 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs mindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik
§ 9Abs.
4 Nr. 3, 3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs mindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik
§ 9Abs.
4 Nr. 3,
- Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium mindestens 35 Leistungspunkte,
- zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 30 Leistungspunkte. 6 Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.
(2)1 Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Islamische Religion, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Physik oder Spanisch sein. 2 Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Chinesisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Informatik, Katholische Religion, Niederdeutsch, Niederländisch, Philosophie, Politik-Wirtschaft, Russisch, Sport oder Werte und Normen gewählt werden. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie verbunden werden. 4 Darüber hinaus kann das Unterrichtsfach Darstellendes Spiel verbunden werden mit:
- Biologie, Chemie, Deutsch, Geschichte, Mathematik, Physik oder einer in den Sätzen 1 oder 2 genannten Fremdsprache oder
- Kunst oder Musik, wenn diese Unterrichtsfächer an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule studiert werden. 5 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf Islamische Religion nicht mit Evangelischer Religion, Katholischer Religion, Philosophie sowie Werte und Normen verbunden werden.
(3)Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(4)Für die Unterrichtsfächer Chinesisch, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Islamische Religion, Katholische Religion, Latein, Niederdeutsch, Niederländisch, Philosophie, Russisch, Spanisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.
(5)Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten.