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Abschnitt 1 MHüETierSchRdErl

Bei der Haltung von Masthühner-Elterntieren in Bodenhaltung sind zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die Haltung dieser Tiere nach § 2 TierSchG die Allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV zu beachten, die Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, angenommen am 28.11.1995, (Bek. vom 07.02.2000, BAnz. Nr. 89 a vom 11.05.2000) - im Folgenden: Europaratsempfehlungen -, zur Auslegung heranzuziehen und mindestens die nachfolgenden Anforderungen zugrunde zu legen: 1.1 Die Besatzdichte darf maximal acht Tiere je m 2 Nutzfläche betragen. 1.2 Vor der Dunkelphase ist eine ausreichende Dämmerungsphase vorzusehen, die den Masthühner-Elterntieren die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht; empfohlen werden 30-45 min. 1.3 Vor der Einstallung als Masthühner-Elterntiere müssen die Tiere während ihrer Aufzucht an die Art der späteren Haltungseinrichtung gewöhnt worden sein. Dieses beinhaltet insbesondere das Angebot von Sitzstangen oder erhöhten Ebenen/Sprungtischen, vgl. Nummer 1.8. 1.4 Wer legereife Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchNutztV ). Alle Tiere müssen jederzeit Zugang zu genügend Wasser zufriedenstellender Qualität haben (vgl. Artikel 15 Nr. 1 der Europaratsempfehlungen). Hilfestellung bietet hier der "Orientierungsrahmen zur futtermittelrechtlichen Beurteilung der hygienischen Qualität von Tränkwasser" (BMEL 2019). Für bis zu zehn Tiere muss je eine Nippeltränke mit einem Wasserdurchsatz von mindestens 70 cm 3 je Minute installiert werden. Zur Vermeidung feuchter Einstreu kann bei feucht-kalter Witterung im Winterhalbjahr ggf. ein "Wasserverbrauchsmanagement", z. B. durch stundenweise Verringerung des Wasserdurchsatzes, erforderlich werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass alle Tiere jederzeit ausreichend Wasser aufnehmen können. Ein vollständiges Abstellen der Tränkeeinrichtung ist unzulässig. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die Tiere auch bei großer Hitze optimal mit kühlem Wasser versorgt sind. Der Wasserverbrauch sowie die Zeiten der Wasserreduktion sind täglich in geeigneter Form zu dokumentieren (z. B. mit Stallkarte oder Stallcomputer) und zu kontrollieren. Schwankungen im Futter- und Wasserverbrauch können einen Hinweis auf gesundheitliche Störungen und/oder das Auftreten von Verhaltensstörungen geben. Praxis ist ein Futter-zu-Wasser-Verhältnis von 1 : 1,7 bis 1 : 2. 1.5 Masthühner-Elterntiere müssen aufgrund ihrer genetischen Veranlagung zur Gesunderhaltung restriktiv gefüttert werden. Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge weisen die restriktiv gefütterten Tiere nach der Futteraufnahme insgesamt eine erhöhte Aktivität (u. a. Stereotypien wie vermehrtes Trog-picken) auf. Um die Fresszeiten zu verlängern und dadurch Stereotypien zu vermindern, sollte Mehlfutter oder Mehlfutter in granulierter Form angeboten werden. Die erforderliche tägliche Futtermenge kann bei Angebot eines Mehlfutters oder Mehlfutters in granulierter Form in einer Periode zur Verfügung gestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Hierfür sind schnelllaufende Fördertechniken erforderlich, damit die gesamte Länge der Futterlinien nahezu gleichzeitig mit Futter versorgt werden kann. Bei Längströgen wurde bisher eine Mindesttrogseitenlänge von 15 cm je Henne und 20 cm je Hahn für erforderlich gehalten (EFSA Report 2010). In dem aktuellen EFSA-Report "Welfare of broilers on farm " aus dem Jahr 2023 (im Folgenden: EFSA Report 2023), abrufbar unter dem Link: https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7788 , werden 21 cm bei Hennen und 22 cm bei Hähnen empfohlen. Für Neubauten wird bei Längströgen eine Mindesttrogseitenlänge von 21 cm je Henne und 22 cm je Hahn empfohlen. Die Futtertröge sollten für die Tiere mindestens sechs Stunden während der Hellphase zugänglich sein. Zur Verminderung des Auftretens von stereotypen Picken am Trog sollte die Futterpickaktivität umgelenkt werden, indem im Anschluss an die Fütterung z. B. Getreidekörner, Magensteine oder Muschelschalen in die Einstreu gegeben werden. Bei Rundtrögen ist eine Mindesttroglänge von 8 cm je Henne und 12 cm je Hahn erforderlich, für Neubauten werden 11 cm und 13 cm empfohlen (vgl. EFSA Report 2023). 1.6 Durch Lüftung ist zu gewährleisten, dass

  1. a)Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird,
  2. b)die Kohlendioxidkonzentration je m 3 Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, 3 000 cm 3 nicht überschreitet,
  3. c)der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere 10 cm 3 je m 3 Luft nicht überschreitet und 20 cm 3 je m 3 Luft dauerhaft nicht überschritten wird,
  4. d)je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Stall befindenden Masthühner-Elterntiere ein Luftaustausch von mindestens 4,5 m 3 je Stunde erreicht werden kann. Das Vorhalten einer Reserve der Lüftungsleistung von wenigstens 10 % wird im Hinblick auf das Auftreten extremer Wetterlagen für erforderlich gehalten (vgl. § 18 Abs. 3 TierSchNutztV ). Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Hitzestress ergeben sich aus dem "Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern" (Stand: 21.06.2019 [nach AGT 5/2023]): https://www.ml.niedersachsen.de/download/195983/Merkblatt_zur_Vermeidung_von_Hitzestress_bei_Masthuehnern.pdf . 1.7 Zur verhaltensgerechten Unterbringung von Masthühner-Elterntieren gehört das ständige Angebot von trockener, lockerer Einstreu, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist, sowie das Angebot von geeigneten Beschäftigungsmaterialien. 1.7.1 Beschäftigungsmaterialien müssen vom Tier manipulier- und veränderbar sowie bepickbar sein. Die Materialien müssen attraktiv für die Tiere sein sowie durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden, d. h. wenn ein Material verbraucht ist, muss es erneuert oder ersetzt werden. 1.7.2 Ergänzend zur Gabe von Körnern oder ähnlichen Materialien in die Einstreu sind z. B. Pickblöcke mit einem Härtegrad, der eine Bearbeitung durch die Tiere erkennen lässt, oder Stroh oder Luzerne in Ballen, Raufen oder Netzen anzubieten. 1.7.2 Alle eingesetzten Materialien und Elemente müssen gesundheitlich unbedenklich sein. 1.7.3 Hygienische und tierseuchenrechtliche Belange sind zu berücksichtigen. 1.7.4 Pro angefangene 100 m 2 nutzbare Stallfläche muss mindestens ein Beschäftigungsmaterial angeboten werden. 1.8 Allen Tieren muss es in der Ruhephase möglich sein, gleichzeitig einen erhöhten Sitzplatz (erhöhte Ebene oder Sitzstange) aufzusuchen (Aufbaumen). Eine erhöhte Ebene ist eine mindestens 20 cm hohe, oberhalb des Stallbodens gelegene und für Hühner frei zugängliche flächige Erhöhung; dies kann z. B. die erhöhte Abdeckung der Kotgrube oder jede sonstige im Stallbereich erhöhte, von Hühnern frei begehbare Fläche sein. Für mindestens die Hälfte der Zuchttiere muss eine Sitzstange (möglichst waagerecht) von mindestens 20 cm je Tier vorhanden sein. Sitzstangen können im gesamten Stallbereich angebracht werden. Die lichte Höhe der Sitzstangen muss mindestens 5 cm oberhalb der Kotkastenabdeckung und mindestens 20 cm im Scharrbereich betragen. Die Tiere müssen die Sitzstangen umgreifen können und die Sitzstangenoberfläche muss den Tieren festen Halt geben. Soll die Fläche der Kotkastenabdeckung als erhöhte Ebene für die Ruhephase anerkannt werden, sind bei der Berechnung des Platzbedarfes die Flächen abzuziehen, die Masthühner-Elterntiere benötigen, die auf darüber angebrachten Sitzstangen ruhen (ca. 540 cm 2 je Tier). Flächen unter Sitzstangen können für die Berechnung auf erhöhte Ebenen nur anerkannt werden, wenn letztere so hoch angebracht sind, dass sie von den Masthühner-Elterntieren mühelos unterquert werden können. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 567)

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