Obsah (5)
§ 6§ 7§ 9§ 11Artikel 4(1) 1 Die Berufsfachschule führt Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe ein oder bildet sie für einen Beruf aus. 2 Darüber hinaus können die Sc
§ 6Abs. 2 Satz 3 Pfl
BG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen, 3.
§ 7Abs. 5 Pfl
BG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG zu regeln sowie das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegekräften festzulegen, 4. Bestimmungen
§ 9Abs. 3 PflBG zu treffen.
(1)Red. Anm.:
(3)
(2)Pflegeschulen nach § 9 PflBG und nach § 8 PflFAssG werden in Form einer Berufsfachschule geführt. Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom
- Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Oktober 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 259). Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach § 26 Abs. 2 bis 7, §§ 27 bis 36 PflBG oder nach § 24 PflFAssG richtet. Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG und § 24 PflFAssG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
- das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln, 2.
§ 6Abs. 2 Satz 3 Pfl
BG und § 5 Abs. 2 Satz 3 PflFAssG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen, 3.
§ 7Abs. 5 Satz 1 Pfl
BG und § 6 Abs. 3 Satz 1 PflFAssG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG und § 6 Abs. 1 und 2 PflFAssG zu regeln und das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften festzulegen sowie die zuständige Landesbehörde nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG und nach § 6 Abs. 3 Satz 2 PflFAssG zu bestimmen, 4. Bestimmungen
§ 9Abs. 3 Pfl
BG und § 8 Abs. 3 PflFAssG zu treffen und 5. das Kompetenzfeststellungsverfahren
§ 11Abs. 1 Nr. 3 PflFAssG zu regeln.
(2)Red. Anm.: § 16 Abs. 3 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
- Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 48) tritt am
- Januar 2027 in Kraft.
Artikel 4
Absatz 2 des vorstehend genannten Änderungsgesetzes treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen in § 16 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte am 25. Juni 2026.