(zu § 10 Abs. 3 Satz 3 , Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ) 1. Einzelheiten für die praktische Prüfungen Die praktischen Prüfungen bestehen jeweils aus dem Erstellen eines Prüfplans und einer ergänzenden Aufgabe. Für die praktischen Prüfungen werden dem Prüfling die Niederschrift über eine Probenahme, die Probe nebst Verpackung und gegebenenfalls weitere Informationen zur Probe ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils einen Prüfplan. In dem Prüfplan sind die erforderlichen Untersuchungsparameter mit der Angabe der Methode, der rechtlichen Grundlagen, des Zwecks der Untersuchung und gegebenenfalls Angabe probenbezogener Besonderheiten schriftlich darzustellen. Die Parameter sind gewichtet nach rechtlichen Anforderungen aufzuführen. Nach Abgabe des Prüfplans wird dem Prüfling die ergänzende Aufgabe zur Bearbeitung ausgehändigt. Die ergänzende Aufgabe besteht in der Beurteilung der Probe anhand vorgegebener oder selbst zu berechnender Ergebnisse oder Daten in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen. Das Ergebnis der Beurteilung ist kurz schriftlich darzustellen. 2. Auszuhändigende Unterlagen für die Aufsichtsarbeiten Für die Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, gegebenenfalls die Probe nebst Verpackung, Analysedaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. 3. Prüfungsfächer für die mündlichen Prüfungen mit inhaltlichen Schwerpunkten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.