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Art. 1 DRÄndVO - Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung

Die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2013 (Nds. GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Satz 3 wird gestrichen.
  3. bb)Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 3 bis 5.
  4. cc)Im neuen Satz 5 werden die Worte "Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" durch die Worte "Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und an der Polizeiakademie Niedersachsen" ersetzt.
  5. b)Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "

(4)Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt anzuzeigen." 2. § 3 wird gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "
(1)1 Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. 2 Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend." b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: "
(3)Ergibt sich am Ende einer Berechnung des Urlaubsanspruchs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet." 4. § 5 wird wie folgt geändert:
  1. a)Absatz 1 wird gestrichen.
  2. b)Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1 bis 6.
  3. c)Im neuen Absatz 2 wird die Verweisung "Absatzes 2" durch die Verweisung "Absatzes 1" ersetzt.
  4. d)Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
  5. e)Absatz 8 wird gestrichen.
  6. f)Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
  7. aa)In Satz 1 wird die Verweisung "§ 4 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
  8. bb)In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 8" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 3" ersetzt. 5. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: "§ 5a Dauer des Urlaubs bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage 1 Verringert sich bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder während einer Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, so sind die noch nicht in Anspruch genommenen und nicht verfallenen Urlaubstage entsprechend der verringerten Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche umzurechnen. 2 Abweichend von Satz 1 sind Urlaubstage 1. des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist, und 2. vorangegangener Urlaubsjahre, die die Beamtin oder der Beamte vor der Verringerung der Zahl der Arbeitstage nicht in Anspruch nehmen konnte, nicht umzurechnen. 3 Für die Bestimmung der Zahl der Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist (Satz 2 Nr. 1), ist davon auszugehen, dass für jeden angefangenen Kalendermonat ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs entsteht." 6. § 6 wird wie folgt geändert:
  9. a)In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 5 Abs. 8" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 3" ersetzt.
  10. b)In Absatz 5 Halbsatz 2 wird das Wort "ist" durch die Worte "sind § 4 Abs. 1 Satz 2 und" ersetzt. 7. In § 7 Satz 4 wird die Verweisung "§ 5 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 8. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt: "§ 8a Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1)Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub ( Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. EU Nr. L 299 S. 9) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht verfallen ist, wird er finanziell abgegolten.
(2)Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
(3)Die Höhe des Abgeltungsbetrags bemisst sich nach dem Durchschnitt der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge für die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, in denen Anspruch auf Besoldung bestand.
(4)Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis endet."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.