(1)Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut
(1)eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von 100 bis 92 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; gut
(2)eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 92 bis 81 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; befriedigend
(3)eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 81 bis 67 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; ausreichend
(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 67 bis 50 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; mangelhaft
(5)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 50 bis 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; ungenügend
(6)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl.
(2)1 Bei Multiple-Choice-Fragen ist nur eine Antwort richtig. 2 Für eine richtig beantwortete Multiple-Choice-Frage gibt es einen Punkt. 3 Ist zu einer Multiple-Choice-Frage keine Antwort, eine falsche Antwort oder mehr als eine Antwort gekennzeichnet, so gibt es dafür keinen Punkt. 4 Für eine richtig beantwortete offene Frage gibt es zwei Punkte. 5 Für eine teilweise richtig beantwortete offene Frage gibt es 0,5, 1,0 oder 1,5 Punkte.
(3)1 Die Prüfungsleistungen werden
- im schriftlichen Teil durch zwei von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission,
- im fachpraktischen Teil je Fallbeispiel durch jedes Mitglied der Prüfungskommission bewertet. 2 Für jeden Teil der Abschlussprüfung wird eine Prüfungsnote ermittelt. 3 Im schriftlichen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der jeweiligen Bewertungen. 4 Im fachpraktischen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte der Bewertungen in jedem Abschnitt. 5 Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. 6 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 1,0 bis 1,4 sehr gut, 1,5 bis 2,4 gut, 2,5 bis 3,4 befriedigend, 3,5 bis 4,4 ausreichend, 4,5 bis 5,4 mangelhaft, 5,5 bis 6,0 ungenügend.
(4)1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden ist. 2 Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist. 3 Der fachpraktische Teil ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist.
(5)1 Die Gesamtnote der bestandenen Abschlussprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte nach Absatz 4 Sätze 2 und 3. 2 Der Mittelwert wird auf die erste Dezimalstelle berechnet. 3 Lautet die zweite Dezimalstelle 0, 1, 2, 3 oder 4, so wird abgerundet; lautet sie 5, 6, 7, 8 oder 9, so wird aufgerundet.