Muster "Eins" - Erl. an eine Adressatin oder einen Adressaten (Gem.) Erl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 - - VORIS ..... - (- Im Einvernehmen mit dem ... -) Bezug: (Gem.) Erl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...) - VORIS 12345 - 1. Mit diesem (Gem.) Erl. werden das Verfahren und die Gestaltung von Veröffentlichungsersuchen im Nds. MBl. festgelegt. Vorgaben für die Gestaltung von Änderungserlassen werden im Bezugserlass gesondert aufgeführt. 2. Dieser (Gem.) Erl. tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft. An die/das/den ... (Nachrichtlich: An die/das/den ...) Muster "Zwei" - RdErl. mit umfassendem (Regelungs-)Inhalt an mehrere Adressatinnen und Adressaten (Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 - - VORIS ..... - (- Im Einvernehmen mit dem ... -) Bezug:
- a)(Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. JJJJ Nr. ...) - VORIS 12345 -
- b)(Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...), zuletzt geändert durch (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. JJJJ Nr. ...) - VORIS 56789 - 1. Regelungsinhalt Mit diesem (Gem.) RdErl. werden das Verfahren und die Gestaltung von Veröffentlichungsersuchen im Nds. MBl. festgelegt. Vorgaben für die Gestaltung von Änderungserlassen werden im "Muster Änderungserlass" gesondert aufgeführt. Wenn auf andere Erl. verwiesen werden soll, werden sie im Bezug aufgeführt (siehe Bezugserlass zu a). 2. Verfahren Zum weiteren Verfahren ergehen folgende Hinweise: 2.1 Das Veröffentlichungsersuchen ist der Amtsblattstelle zu übersenden. 2.2 Die Amtsblattstelle prüft das Veröffentlichungsersuchen und nimmt erforderliche Korrekturen - ggf. nach Rücksprache mit der veranlassenden Behörde/dem veranlassenden Ressort - vor. 2.3 Der von der Amtsblattstelle und der veranlassenden Behörde/dem veranlassenden Ressort Korrektur gelesene Text wird nach der Freigabe im Nds. MBl. abgedruckt. 3. Schlussbestimmungen Dieser (Gem.) RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft. An die ... den ... ... (Nachrichtlich: An die ... das ... die ... ...) Muster "Drei" - Änderungserlass (Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 - - VORIS ..... - (- Im Einvernehmen mit dem ... -) Bezug: (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...), (zuletzt) geändert durch (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...) - VORIS 12345 - Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort "Aufnahmen" durch das Wort "Aufnahme" ersetzt. 2. Der Bezug erhält folgende Fassung: " Bezug:
- a)Erl. v. 12.11.2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60) - VORIS 78000 -
- b)RdErl. v. 02.05.2023 (Nds. MBl. S. 365) - VORIS 64100 -". 3. Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung: "
- b)Dieses Muster gilt nur bei Änderungserlassen oder -bekanntmachungen. Weitere Änderungsbefehle und Formulierungen können den ‚Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen‘ entnommen werden. Diese Hinweise stehen auch im Landesintranet unter ,Recht > Amtsblattstelle > Hinweise zur Erstellung von Gesetzen und Verordnungen‘ zum Download zur Verfügung." 4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "November bis Januar" durch die Worte "Februar bis Mai" ersetzt.
- b)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 1 werden die Worte "nach den Ausführungen des Gesetzes" gestrichen.
- bb)Satz 5 wird gestrichen.
- cc)Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 5 und 6.
- dd)Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Januar" ein Komma und die Angabe "nach Nummer 1 Buchst. c wird" eingefügt. 5. Nummer 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)In Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 3" gestrichen.
- b)In Satz 3 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Angabe angefügt: "sofern der Antrag bis zum 31.08.2023 vorgelegt wurde."
- c)Es wird der folgende Satz 6 angefügt: "Die Auslagen sind mitzuteilen." 6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a)Die Nummern 6.3 und 6.4 werden gestrichen.
- b)Die bisherigen Nummern 6.5 bis 6.8 werden Nummern 6.3 bis 6.6.
- c)In der neuen Nummer 6.5 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "alt" durch das Wort "neu" und die Angabe "200" durch die Angabe "300" ersetzt.
- d)Die neue Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
- aa)In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 5 NGefAG" durch die Angabe "§ 8 NPOG" ersetzt.
- bb)Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: "Abweichend von Absatz 1 sind Anträge für das Jahr 2026 bis zum 30.09.2026 zu stellen."
- cc)Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin wird die Angabe "(Wiesen und Wälder)" durch die Angabe "(Flüsse und Seen)" ersetzt. 7. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)Nummer 7.2 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung: "- Gesetze und Verordnungen, die veröffentlicht wurden,".
- b)In Nummer 7.5 vierter Spiegelstrich wird die Angabe "30 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- c)Nummer 7.7 wird wie folgt geändert:
- aa)Der erste Spiegelstrich wird gestrichen.
- bb)Die bisherigen Spiegelstriche 2 bis 5 werden Spiegelstriche 1 bis 4.
- d)In Nummer 7.8 wird im 13. Spiegelstrich die Angabe "Abs. 4" gestrichen. 8. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a)In den Nummern 8.1.1 und 8.2.1 wird jeweils die Angabe "75 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.
- b)Nummer 8.3 wird wie folgt geändert:
- aa)Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und darin wird Satz 2 gestrichen.
- bb)Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: "Die Unterlagen sind bis zum Ende des Verfahrens aufzubewahren." 9. Der Nummer 9.1.3 wird der folgende Satz 3 angefügt: "Es ist mindestens drei Jahre aufzubewahren." 10. Nach der Nummer 10 wird die folgende neue Nummer 11 eingefügt: " 11. Übermittlung personenbezogener Daten Die Datenübermittlung nach den Nummern 4 und 5 ist nur zulässig, soweit diese Übermittlung für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig ist." 11. Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden Nummern 12 bis 14. 12. In der neuen Nummer 12.2.1 Abs. 2 Satz 3 dritter Spiegelstrich wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. 13. Die neue Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- a)In der neuen Nummer 13.2 werden das Komma und die Worte "in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen. b In der neuen Nummer 13.4.1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. 14. Die Tabelle in Nummer 3 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)Die Zeile "A. Ausgangslage und Ziele" erhält folgende Fassung: "A. Ausgangslage und Ziele Bezeichnung 20".
- b)In der Zeile "1. Fachliche Kriterien" wird in der Spalte "Mindestpunktzahl" die Angabe "33" durch die Angabe "28" ersetzt. An die ... (Nachrichtlich: An die ...) Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 3. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 324)