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§ 14 NGlüSpG - Verwendung der Glücksspielabgaben

Obsah (5)§ 17§ 18§ 19§ 20§ 15

(1) Ein Teil der Glücksspielabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden. (2) Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe gewährt: 1. 1.781.000 Euro der nordmedia - Film-

§ 17, 2.

1.106.000 Euro dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V.

§ 18, 3.

116.250 Euro dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V.

§ 19, 4.

der Stiftung Niedersachsen a) 4.000.000 Euro

§ 20Abs.

1 , 4 und 5 und b) die den Betrag von 4.500.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "KENO"

§ 20Abs.

1 , 4 und 5 , 5. der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit a) 4.500.000 Euro

§ 20Abs.

2 , 4 und 5 und b) 60 vom Hundert der den Betrag von 7.000.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "Bingo"

§ 20Abs.

2 , 4 und 5 ,

  1. 162.500 Euro der Stiftung "Kinder von Tschernobyl",
  2. 1.500.000 Euro der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V.

§ 15, 8.

1.000.000 Euro der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung

§ 20Abs. 3 , 4 und 5 .

(3)

Haushaltsplans werden von den Glücksspielabgaben wie folgt verwendet:

  1. 3.313.750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,
  2. 1.706.250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,
  3. 2.082.525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie
  4. 1.218.750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes.

(4)Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, fließt diese Mehreinnahme mit den jeweiligen Maßgaben des Absatzes 2 als Finanzhilfe jeweils mit einem Anteil von
  1. 1,63 vom Hundert an die nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH,
  2. 7 vom Hundert an den Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V.,
  3. 0,35 vom Hundert an den Landesmusikrat Niedersachsen e. V.,
  4. 3,68 vom Hundert an die Stiftung Niedersachsen,
  5. 9 vom Hundert an die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit,
  6. 0,15 vom Hundert an die Stiftung "Kinder von Tschernobyl",
  7. 9 vom Hundert an die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V,
  8. 5 vom Hundert an die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung.
(5)In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 5 und 6 und des Absatzes 4 Nrn. 5 und 6 dient die Finanzhilfe der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger.
(6)1 Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a und Nrn. 6 bis 8 ist jeweils am
  1. Februar zu zahlen. 2 Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b sowie die zusätzliche Finanzhilfe nach Absatz 4 werden jeweils im Dezember gezahlt. 3 Die Empfänger der zusätzlichen Finanzhilfe nach Absatz 4 werden zum
  2. Juni jedes Jahres über die Entwicklung der Glücksspielabgabe im Vergleich zum Vorjahr durch das für Finanzen zuständige Ministerium informiert.
(7)Den Empfängern der Finanzhilfe können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.
(8)1 Für eine erstmals zugelassene Wette oder Lotterie kann das für Inneres zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Glücksspielabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen. 2 Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.