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§ 4 SchOrgVO - Größe der Schulen und von Teilen von Schulen

(1)Für die Größe der Schulen und von Teilen von Schulen gelten die folgenden Anforderungen: Schulform Zahl der Klassen und Lerngruppen je Schuljahrgang (Zahl der Züge) Ausnahmen mindestens höchstens 1) Nr. 1 2 3 4 Spalte 1 Grundschule 1 4 1 Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden. 2 In diesem Fall soll sie eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit ( § 25 Abs. 1 und 2 NSchG ) mit einer benachbarten Schule vereinbaren. 2 Hauptschule 2 4 1 Eine Schule darf einzügig geführt werden, wenn sie weder nach § 106 Abs. 1 NSchG mit einer anderen Hauptschule zusammengelegt noch nach § 106 Abs. 6 NSchG mit einer anderen Schule organisatorisch zusammengefasst werden kann; sie hat eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit ( § 25 Abs. 1 und 2 NSchG ) mit einer anderen Hauptschule zu vereinbaren. 2 Der Hauptschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule darf einzügig geführt werden. 3 Der Hauptschulzweig einer anderen organisatorisch zusammengefassten Schule darf einzügig geführt werden, wenn beim Hauptschulzweig die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. 3 Realschule 2 4 Nummer 2 Spalte 4 gilt entsprechend. 4 Oberschule im Sekundarbereich I 4.1 Oberschule ohne gymnasiales Angebot 2 6 4.2 Oberschule mit gymnasialem Angebot 3, bei Schulzweiggliederung davon mindestens 1 im gymnasialen Schulzweig 9 5 Gymnasium im Sekundarbereich I 2 6 6 Gesamtschule im Sekundarbereich I Eine Gesamtschule darf dreizügig geführt werden, wenn
  1. sie vor dem
  2. August 2013 errichtet wurde,
  3. eine andere Gesamtschule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist oder
  4. sie die einzige Schule im Sekundarbereich I am Schulstandort ist und die inhaltlichen und organisatorischen Grundanforderungen an eine Gesamtschule erfüllt werden. 6.1 Integrierte 4 8 6.2 Kooperative 6.2.1 nach Schulzweigen gegliedert 4, davon mindestens 2 im Gymnasialzweig 9 6.2.2 nach Schuljahrgängen gegliedert 4 8 7 Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II 3 Der Sekundarbereich II darf jeweils auch mit weniger als drei Lerngruppen je Schuljahrgang fortgeführt werden, wenn durch eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit ( § 25 Abs. 1 und 2 NSchG ) ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist. 8 Abendgymnasium, Kolleg 3 9 Förderschule 1 Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn
  5. im Primarbereich schuljahrgangsübergreifende Klassen oder Lerngruppen gebildet werden und
  6. im Sekundarbereich I a) die Schule mit einer anderen Schule des Sekundarbereichs I organisatorisch zusammengefasst wird ( § 106 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ), b) eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart wird ( § 25 Abs. 1 und 2 NSchG ) oder c) durch die Fortführung ein vorhandener Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann. 1) Die Höchstzahlen dürfen vorübergehend überschritten werden.
(2)1 Die Mindestzügigkeit von Schulen darf auch unterschritten werden, wenn es die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebotes erfordert und eine andere Schule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist. 2 In diesem Fall soll die Schule eine pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit ( § 25 Abs. 1 und 2 NSchG ) mit einer benachbarten Schule vereinbaren.
(3)Bei den Berechnungen ist von folgenden Schülerzahlen auszugehen: Schulform Schülerzahl je Zug oder Lerngruppe Grundschule 24 Hauptschule
  1. bis
  2. Klasse 24 Hauptschule
  3. Klasse 16 Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der kein gemeinsamer schulformübergreifender Unterricht erteilt wird Es gelten die Schülerzahlen der den Schulzweigen entsprechenden Schulformen. Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der gemeinsamer, schulformübergreifender Unterricht erteilt wird 26 Realschule 27 Oberschule ohne gymnasiales Angebot 24 Diese Schülerzahl darf bis zum
  4. Juli 2015 unterschritten werden, wenn bei Errichtung der Oberschule gleichzeitig eine organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule aufgehoben wird. Oberschule im Sekundarbereich I mit gymnasialem Angebot im gymnasialen Angebot 27 im Übrigen 24 Gymnasium im Sekundarbereich I 27 Integrierte Gesamtschule im Sekundarbereich I 24 Kooperative Gesamtschule im Sekundarbereich I nach Schulzweigen gegliedert Es gelten die Schülerzahlen der den Schulzweigen entsprechenden Schulformen. nach Schuljahrgängen gegliedert 26 Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II 18 Abendgymnasium, Kolleg 20 Förderschule mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung 10 mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung 7 mit dem Schwerpunkt Hören 9 mit dem Schwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung 9 mit dem Schwerpunkt Lernen
  5. bis
  6. Klasse 10
  7. bis
  8. Klasse 13
  9. Klasse 10 mit dem Schwerpunkt Sehen Klasse für Sehbehinderte 10 Klasse für Blinde 7 mit dem Schwerpunkt Sprache 12 mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen (Taubblinde) 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.