(1) 1 Der erweiterte Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. 2 Seine Höhe ist
§ 2Abs.
1 Nr. 1 nach Anlage 1 ,
§ 2Abs.
1 Nr. 2 nach Anlage 2 ,
§ 2Abs.
1 Nr. 3 nach Anlage 3 ,
§ 2Abs.
1 Nr. 4 nach Anlage 4 und
§ 2Abs.
1 Nr. 5 nach der Anlage 5 zu berechnen. 3 Liegen für eine Fläche die Voraussetzungen für die Gewährung von erweitertem Erschwernisausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 vor, so wird erweiterter Erschwernisausgleich nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 nicht gewährt. 4 Liegen für eine Fläche die Voraussetzungen für die Gewährung von erweitertem Erschwernisausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 vor und ist der Ausgleichsbetrag größer als die Summe der Ausgleichsbeträge nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 , so wird erweiterter Erschwernisausgleich nur nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 gewährt. 5 Regional oder betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile sind durch einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der nach den Anlagen 1 bis 5 errechneten Beträge auszugleichen.
(2)1 Regional bedingte überdurchschnittliche Nachteile liegen vor, wenn die Fläche in einem Landkreis liegt, in dem der Bodenrichtwert für Grünland mindestens 30 Prozent über dem aktuellen Medianwert der Bodenrichtwerte für Grünland der niedersächsischen Landkreise liegt. 2 Gibt es für den Landkreis keinen Bodenrichtwert für Grünland, so ist auf den Bodenrichtwert für Acker und den Medianwert der Bodenrichtwerte für Acker abzustellen.
(3)Ob betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile vorliegen, bestimmt sich nach Maßgabe der Anlage 6 unter Berücksichtigung
- der Besatzstärke mit raufutterfressendem Großvieh,
- des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche und
- des Anteils der von den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 betroffenen Dauergrünlandflächen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche.
(4)1 Weist die bewirtschaftende Person durch eine gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Landwirtschaftskammer) nach, dass der nach Absatz 1 ermittelte Ausgleichsbetrag nicht ausreicht, um betrieblich bedingte besondere Nachteile auszugleichen, so wird der nach Absatz 1 ermittelte Ausgleichsbetrag um den zum Ausgleich der betrieblich bedingten besonderen Nachteile gutachterlich festgestellten zusätzlichen Betrag erhöht. 2 Der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 ergibt sich aus der Differenz zwischen den Vollkosten des Betriebes im Jahresdurchschnitt der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre ohne die Erschwernis und den für den Jahresabschluss mit den Erschwernissen zu erwartenden Vollkosten abzüglich des nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrages. 3 Die gutachterliche Stellungnahme muss die Anforderungen nach Anlage 7 erfüllen.
(5)Vermögensvorteile, die aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage als § 2 Abs. 1 im Hinblick auf eine Erschwernis nach § 2 Abs. 1 gewährt werden, sind anzurechnen.
(6)Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die erweiterter Erschwernisausgleich beantragt ist, je Ausgleichstatbestand nach § 2 Abs. 1 einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der jeweilige erweiterte Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze). Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 7 der Verordnung vom 22. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 62)