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Abschnitt 5 FRL PMK-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Die Zuwendung soll 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein. 5.3 Bei dem zu erbringenden Eigenanteil kann auch ehrenamtliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten sowie die Bereitstellung von eigenen Räumlichkeiten als fiktive Ausgabe einbezogen werden. Ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann mit 15 EUR/Stunde, maximal bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, als fiktive Ausgabe einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen. 5.4 Bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Vorhaben bis zu einer Höhe von 7 000 EUR kann in begründeten Fällen eine Vollfinanzierung gewährt werden. Eine Vollfinanzierung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller keine eigenen finanziellen Ressourcen aufweisen kann und das Vorhaben in einem großen Umfang mit ehrenamtlicher Arbeit umsetzt. Für Gebietskörperschaften ist eine Vollfinanzierung ausgeschlossen. 5.5 Die Höhe der Förderung beträgt je Vorhaben mindestens 1 000 EUR und höchstens 7 000 EUR und wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und den im Förderaufruf veröffentlichten Kriterien durch die Bewilligungsbehörde bestimmt. 5.6 Zuwendungsfähig können im Rahmen des Fördergegenstandes nach Nummer 2.1 folgende angemessenen Ausgaben sein, die unmittelbar dem Vorhaben zuzuordnen sind: 5.6.1 Sachausgaben: Reisekosten und Unterkunft für Referentinnen und Referenten sowie andere Mitwirkende des Vorhabens nach Maßgabe der NRKVO (für Teilnehmerinnen und Teilnehmer lediglich in begründeten Ausnahmefällen), Verpflegung bei der Durchführung vorhabenbezogener Veranstaltungen nach Maßgabe der NRKVO, Miete von Räumen, Geräte, Medien o. Ä., Beschaffung und Miete von technischem Equipment, Werbemaßnahmen (z. B. in Form von Plakaten, Flyern oder Anzeigen), Herstellung und Beschaffung von Lehrmitteln, sofern diese nach dem Vorhaben archiviert werden und damit langfristig nutzbar bleiben, vorhabenbezogene Materialausgaben sowie Lizenzausgaben; 5.6.2 vorhabenbezogene Honorarausgaben, ausgenommen Personalausgaben für Festangestellte; 5.6.3 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind. 5.7 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen in Immobilien und Grundstücke sowie Miet- und Nutzungsausgaben für bereits vorhandene Räumlichkeiten und bereits vorhandene Technik der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger. Ebenfalls nicht zuwendungsfähig ist technisches Equipment, welches nicht notwendig und angemessen für das Vorhaben ist oder ausschließlich der digitalen Grundausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers dient. 5.8 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden, sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden. 5.9 Es werden ausschließlich abgegrenzte Vorhabenausgaben gefördert. Ausgaben, die dem laufenden Betrieb der antragstellenden Institution zuzuordnen sind, werden nicht gefördert. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 17. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 639)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.