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Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)

Obsah (6)§§ 4§§ 14§§ 24§§ 29§§ 37§§ 40

Vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14 - VORIS 11210 01 06 00 000 -)

§§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) 1.

Abschnitt Wahlbezirke (Zu § 11 NLWG) Allgemeine Wahlbezirke 9 Sonderwahlbezirke 10 2. Abschnitt Wählerverzeichnis (

§§ 4

und 5 NLWG) Führung des Wählerverzeichnisses 11 Eintragung der Wahlberechtigten 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten 13 Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 14 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnisses 15 Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses 16 Berichtigung des Wählerverzeichnisses 17 Abschluss des Wählerverzeichnisses 18

  1. Abschnitt Wahlscheine (Zu § 4 NLWG) Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen 19 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins 20 Wahlscheinanträge 21 Erteilung von Wahlscheinen 22 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen 23 Vermerk im Wählerverzeichnis 24 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins 25
  2. Abschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (

§§ 14

bis 23 NLWG) Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 26 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 27 Wahlanzeige, Wahlvorschlagsnummern für Parteien 28 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge 29 Zulassung der Kreiswahlvorschläge 30 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses 31 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge 32 Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge 33 Vorprüfung der Landeswahlvorschläge 34 Zulassung der Landeswahlvorschläge 35 Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge 36 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen 37 5. Abschnitt Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde Wahlräume 38 Wahlbekanntmachung der Gemeinde 39 Dritter Teil Wahlhandlung (

§§ 24und 26 bis 28 NLWG) 1.

Abschnitt Allgemeine Vorschriften Ausstattung des Wahlvorstandes 40 Wahlkabinen 41 Wahlurnen 42 Wahltisch 43 Eröffnung der Wahlhandlung 44 Öffentlichkeit der Wahl 45 Ordnung im Wahlraum 46 Stimmabgabe 47 Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen 48 Vermerk über die Stimmabgabe 49 Stimmabgabe mit Wahlschein 50 Schluss der Wahlhandlung 51 2. Abschnitt Besondere Regelungen Wahl in Sonderwahlbezirken 52 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen 53 Stimmabgabe in Klöstern 54 Stimmabgabe in Justizvollzugs-, Untersuchungshaft-, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten 55 Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten 56 Briefwahl 57 Vierter Teil Feststellung der Wahlergebnisse (

§§ 29

bis 36 NLWG) Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 58 Zählung der Wählerinnen und Wähler 59 Zählung der Stimmen 60 Ungültige Stimme, Auslegungsregeln 61 Bekanntgabe das Wahlergebnisses im Wahlbezirk 62 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse 63 Wahlniederschrift 64 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen 65 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses 66 Feststellung des Briefwahlergebnisses 67 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 68 Feststellung des Gesamtwahlergebnisses 69 Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterinnen und Wahlleiter 70 Fünfter Teil Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG, Nachrücken von Ersatzpersonen (

§§ 37

bis 39 und 45 NLWG) Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG 71 Nachrücken von Ersatzpersonen 72 Sechster Teil Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl (

§§ 40

bis 44 NLWG) Nachwahl 73 Ersatzwahl 74 Wiederholungswahl 75 Öffentliche Bekanntmachung der Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl 76 Siebenter Teil Schlussvorschriften Öffentliche Bekanntmachungen 77 Zustellungen 78 Vordruckmuster für die Landtagswahl 79 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken 80 Hilfskräfte und Hilfsmittel 81 Sicherung der Wahlunterlagen 82 Wahlstatistiken, wahlstatistische Auszählungen 83 Vernichtung von Wahlunterlagen 84 Erstattung der Wahlkosten 85 Mitwirkung der Samtgemeinden 86 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 87

(1)Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.