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Abschnitt 7 RL SchaNa-Erl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK. 7.2 Die Antragstellerin und der Antragsteller müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen oder elektronischen Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich Beginn und Abschluss des Vorhabens oder der Tätigkeit, Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung. Für die Antragstellung sind hierfür die vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise zu verwenden. Die Formulare können auf der in Nummer 4.3 genannten Internetseite der LWK abgerufen werden. 7.3 Der Zuwendungsantrag einschließlich der erforderlichen Nachweise ist vollständig bis zum

  1. März vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes gemäß Nummer 4.4 einzureichen. Für das erste Antragsverfahren kann die Bewilligungsbehörde eine abweichende Antragsfrist vorsehen, die vor Beginn des Vorhabens liegen muss und auf der in Nummer 4.3 genannten Internetseite mitgeteilt wird. 7.4 Das Vorhaben darf vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilen. 7.5 Die Auszahlung der Zuwendung ist jährlich nach Beendigung des jeweiligen Umsetzungsjahres (
  2. April bis
  3. März des Folgejahres) bis spätestens zum
  4. April bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Mit dem Auszahlungsantrag sind die Unterlagen über die eingesetzten Beweidungsflächen und zu dem im Umsetzungsjahr gehaltenen zuwendungsfähigen Tierbestand mit aktuellem Nachweis gemäß Nummer 4.1 einzureichen sowie die Einhaltung des wolfsabweisenden Grundschutzes auf den geförderten Weideflächen zu bestätigen. Bei Deichbeweidung ist zusätzlich ein entsprechender Nachweis des zuständigen Deichverbandes vorzulegen. Darüberhinausgehende Unterlagen sind zur Umsetzung der Vorgaben der Nummer 5.7 nicht vorzulegen. 7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.7 Vor-Ort-Kontrollen werden jährlich bei mindestens 5 % der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt. 7.8 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. 7.9 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen nach Artikel 9 Agrarfreistellungsverordnung in der Beihilfetransparenzdatenbank der EU-Kommission (TAM), soweit die betreffenden beihilferechtlichen Betragsschwellen überschritten sind. 7.10 Eine Evaluierung dieser Richtlinie nach den Vorschriften des Landes Niedersachsen ist zum Ende dieses Förderprogramms vorgesehen. Dagegen unterliegt diese Richtlinie keiner Evaluierungspflicht nach Artikel 12 Agrarfreistellungsverordnung . Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  5. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom
  6. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 107)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.