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Abschnitt 5 LÖWE-NW-RdErl - Schutz der Naturwälder

Oberstes Ziel ist die Vermeidung menschlicher Störungen der natürlichen Prozesse in den Naturwäldern. Dies gilt gleichermaßen für Flora, Fauna, Pilze, Boden und Wasserhaushalt. Ein Befahren oder unnötiges Betreten der Waldflächen außerhalb der Wege ist deshalb im Naturwald auszuschließen. Aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung sind Naturwälder im Landeswald grundsätzlich nicht zu veräußern. 5.

  1. Naturwald und Forstbetrieb 5.1.
  2. Abgrenzung im Gelände und Beschilderung Naturwälder müssen im Gelände klar abgegrenzt und eindeutig kenntlich sein. Die NLF sorgen für die Übernahme der Naturwaldflächen in die Betriebswerke einschließlich der Kennzeichnung ihrer Lage in der Karte durch eine einheitliche Signatur. 5.1.
  3. Kenntnis der Lage des Naturwaldes Durch Information der in der jeweiligen Revierförsterei tätigen Personen, insbesondere Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstwerberinnen und Selbstwerber, ist sicherzustellen, dass Naturwälder auch von versehentlichen Störungen verschont bleiben. 5.1.
  4. Forstwege und Abteilungsschneisen Grundsätzlich sind in den Naturwäldern vorhandene Forst- und Rückewege auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu reduzieren. Nicht mehr benötigte nicht gewidmete Wege sollen i. S. der natürlichen Entwicklung der Wälder aufgegeben oder rückgebaut werden. An den Naturwald angrenzende Wege sind möglichst bestandesschonend zu unterhalten. Abteilungslinien innerhalb der Naturwälder werden nicht freigehalten. Die Forsteinrichtung behält die frühere innere Einteilung der Naturwälder jedoch bei, um zu gewährleisten, dass die Bestandesgeschichte nachvollziehbar bleibt. 5.1.
  5. Bodenschutzkalkungen Naturwälder sind nicht zu kalken. Bei Bodenschutzkalkungen in der Nachbarschaft von Naturwäldern ist eine Pufferzone einzuhalten. Beim Streuen muss sie mindestens 30 m, beim Verblasen oder bei der Ausbringung vom Hubschrauber mindestens 100 m breit sein. 5.1.
  6. Gewinnung von Vermehrungsgut Die Saatguternte und das Werben von Stecklingen oder Pfropflingen in Naturwäldern sind nur bei gefährdeten Arten oder Populationen zum Zweck der Generhaltung und -forschung in Absprache mit der NW-FVA zulässig. Das Werben von Wildlingen ist unzulässig. 5.1.
  7. Behandlung der Umgebung Wegebaumaßnahmen und größere Freiflächen sollen in der unmittelbaren Umgebung der Naturwaldfläche vermieden werden, insbesondere wenn sie westlich vorgelagert sind. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Umgebung von Naturwäldern sind negative Auswirkungen auf den Naturwald auszuschließen. 5.
  8. Waldschutz Das Absterben und der Zerfall von Einzelbäumen oder ganzen Waldflächen gehören zum natürlichen Lebenslauf von Waldökosystemen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Naturwäldern ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Ablauf der Übergangsfrist zur naturschutzfachlichen Aufwertung neu ausgewiesener Naturwaldflächen sind vorbeugende waldbauliche Maßnahmen oder die Beseitigung von kalamitätsbedingt anfallendem Holz in allen Naturwäldern nicht mehr zulässig. Ausnahmen für Waldschutzmaßnahmen bei bestehenden Gefährdungen für benachbarte Waldbestände oder für die menschliche Gesundheit durch vom Naturwald ausgehende Schadorganismen werden durch die Betriebsanweisungen der NLF geregelt. Brände, die im Naturwald entstehen oder auf ihn übergreifen, sind bei Gefährdung benachbarter Waldbestände und/oder der menschlichen Sicherheit und Gesundheit zu bekämpfen. Nach einem Brand eventuell noch verwertbares Holz verbleibt auf der Naturwaldfläche. 5.
  9. Jagd im Naturwald Die Regelungen für die Jagd in Naturwäldern gelten für Eigenjagdflächen der NLF. Schalenwild und Neozoen, im begründeten Einzelfall auch Prädatoren, werden in Naturwäldern in dem Umfang bejagt, wie dies für eine natürliche Waldentwicklung oder die Erfüllung waldbaulicher, jagdlicher sowie naturschutzfachlicher Ziele im weiteren Umfeld erforderlich ist. Jegliche Beeinträchtigung der Flächen durch die Jagd und mit dieser in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ist zu vermeiden oder unter Anlage eines strengen Maßstabs auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken. Zur Bergung von Wild oder zur Erhaltung von jagdlicher Infrastruktur darf nicht in die Bestände hineingefahren werden. Fütterungen, Kirrungen, Salzlecken sowie die Neuanlage von Äsungsflächen, Jagdschneisen und fest mit dem Boden verbundenen Hochsitzeinrichtungen sind unzulässig. Zum Erhalt bereits bestehender und jagdbetrieblich weiterhin notwendiger Äsungsflächen und Jagdschneisen in den neu ausgewiesenen Naturwaldflächen ist das Köpfen und Aufästen von Bäumen unterhalb der Derbholzgrenze in vertretbarem Umfang möglich. Das Jagdausübungsrecht in Naturwäldern ist nicht zu verpachten. Die Vergabe von kurzfristigen Jagderlaubnissen ist nur ausnahmsweise und bei Gewährleistung der Einhaltung der besonderen Regelungen zur Jagd in den Naturwäldern möglich. Die Jagd erfolgt gemäß den Betriebsanweisungen der NLF in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Soweit in einzelnen Naturwäldern von den Regelungen dieses RdErl. oder den Betriebsanweisungen der NLF abgewichen werden soll, ist das Wildtiermanagement für diese Naturwälder im Rahmen gebietsindividueller und regelmäßig zu evaluierender Konzepte zu regeln. 5.4 Infrastruktur und öffentliche Planung Neueinrichtungen von Leitungen oder Trassen jeglicher Art, von Windenergieanlagen oder von sonstigen Bauwerken in Naturwäldern oder unmittelbar an diese angrenzend sind auszuschließen. Bestehende Infrastruktur ist hinsichtlich ihrer Erhaltungsnotwendigkeit kritisch zu prüfen und ggf. zurückzubauen. Vorhandene Frei- oder Untererdleitungen werden möglichst bestandes- und bodenschonend unterhalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.